Umsatzsteuerminderung

Preisnachlässe durch Einkaufsgenossenschaft an ihre Mitglieder mindern die Umsatzsteuer

Übernimmt eine Einkaufsgenossenschaft für ihre Mitglieder die Zentralregulierung gegenüber den Lieferanten (z. B. Abrechnung, Delkredere) und erhält hierfür eine Provision von den Lieferanten, sind die Provisionserlöse Bemessungsgrundlage der von der Einkaufsgenossenschaft geschuldeten Umsatzsteuer. Gibt die Einkaufsgenossenschaft einen Teil der Provision an ihre Mitglieder weiter, mindert sich nach Auffassung des Bundesfinanzhofs die Bemessungsgrundlage bei der Einkaufsgenossenschaft. Es handelt sich nicht um ein Entgelt für eine von den Mitgliedern gegenüber der Einkaufsgenossenschaft erbrachte Leistung (Verpflichtung zur Abrechnung von Warenbestellungen über die Einkaufsgenossenschaft). Dies verdrehe die wahre Leistungsbeziehung.

Der Bundesfinanzhof weist darauf hin, dass die Mitglieder den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Lieferanten um den Betrag der von der Einkaufsgenossenschaft an sie weitergeleiteten Provision kürzen müssen.



Keine Erhöhung der Ansparrücklage Auflösungsverlust