Kindergeldanspruch

Kindergeldanspruch bei Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes neben Studium

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung bestätigt, nach der für in Vollzeit arbeitende Kinder, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und dabei ein Studium ernsthaft und nachhaltig betreiben, ein Kindergeldanspruch besteht.

Es kommt nur darauf an, dass die Einkünfte des Kindes den Jahresgrenzbetrag von (derzeit) 7.680 € nicht überschreiten. Dabei sind vom Kind gezahlte Sozialversicherungsbeiträge sowie die Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen und privaten Krankenversicherung zu berücksichtigen.

Wird der Jahresgrenzbetrag überschritten und sind die Einkünfte des Kindes in den einzelnen Monaten des Kalenderjahrs unterschiedlich hoch, wird auch für die Monate, in denen das Kind keine oder nur geringfügige Einkünfte hatte, kein Kindergeld gewährt.

Hinweis: Kindergeld und kindbedingte Freibeträge werden nur noch bis vor Vollendung des 25. Lebensjahres (für Kinder des Jahrgangs 1982 bis vor Vollendung des 26. Lebensjahres) gewährt. Für Kinder, die vor dem 1.1.2007 das 25. oder 26. Lebensjahr vollendet haben, gilt die alte Rechtslage allerdings weiter.



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