Telefoninterviewer als Arbeitnehmer

Telefoninterviewer als Arbeitnehmer

Ob ein Telefoninterviewer als Arbeitnehmer oder als selbstständiger Unternehmer anzusehen ist, muss nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beurteilt werden. Dazu hat sich der Bundesfinanzhof geäußert.

In dem betreffenden Fall hatte ein Meinungsforschungsinstitut mehrere Telefonstudios mit einer Vielzahl von Arbeitsplätzen unterhalten. Ein Lohnsteuer-Außenprüfer sah die beschäftigten Interviewer als Arbeitnehmer an und nahm den Arbeitgeber wegen der nicht abgeführten Lohnsteuer in Haftung. Unter Berücksichtigung der Feststellungen des Prüfers hat das Gericht dies bestätigt.

Den Einwand des Unternehmens, man habe rechtsirrtümlich die Interviewer als freie Mitarbeiter angesehen, ließ das Gericht nicht gelten. Eine Haftungsinanspruchnahme ist nur dann rechtswidrig, wenn sich der Arbeitgeber wegen unklarer Verwaltungsanweisungen irrt. Dies war auszuschließen, da das Institut die Möglichkeit gehabt hätte, den Status der Interviewer im Rahmen einer Anrufungsauskunft beurteilen zu lassen.



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