Veräußerungsgewinnbesteuerung

Veräußerungsgewinnbesteuerung einbringungsgeborener GmbH-Anteile verfassungsgemäß

Ursprünglich einbringungsgeborene Anteile an einer GmbH, die später entstrickt wurden, werden bei einer nachfolgenden Veräußerung besteuert. Der hierzu ergangenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Ein Einzelunternehmer hatte seinen Betrieb zu Buchwerten in eine von ihm gegründete GmbH eingebracht. Nach und nach übertrug er Anteile an seine Frau und seine Kinder, so dass er zuletzt nur noch zu 25 % am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt war. Zum damaligen Zeitpunkt (1994) war dies keine wesentliche Beteiligung mehr. Nach den Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes beantragte er die Versteuerung seiner Anteile. Es wurde ein Entstrickungsgewinn von 125 TDM versteuert.

Die nicht wesentliche Beteiligung wurde im gleichen Jahr mit einem Veräußerungsgewinn von etwa 1 Mio. DM verkauft. Das Finanzamt versteuerte diesen Veräußerungsgewinn. Der Anteilseigner dagegen vertrat die Auffassung, dass auf Grund der Entstrickungsbesteuerung keine weitere Besteuerung anlässlich der Veräußerung der Anteile mehr möglich wäre.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Versteuerung des Veräußerungsgewinns in diesem Fall zu Recht erfolgte. Eine der Voraussetzungen für die Nichtbesteuerung einer nicht wesentlichen Beteiligung, nämlich eine fünfjährige Haltefrist, war nicht erfüllt. Auch verfassungsrechtliche Bedenken einer Entstrickungsbesteuerung neben der zusätzlichen Erfassung eines Gewinns aus dem Verkauf von Anteilen vermochte das Gericht nicht zu erkennen.



Verluste aus Immobilienfonds Veräußerung von GmbH Anteilen