Keine nachträglichen Werbungskosten

Finanzierungskosten aus dem Erwerb einer Beteiligung sind nach Veräußerung der Anteile keine nachträglichen Werbungskosten

Finanzierungskosten, die ein Gesellschafter einer GmbH nach der Veräußerung der Anteile für ein noch nicht getilgtes Refinanzierungsdarlehen für die Anschaffung der im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung entrichtet, können nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. Dies entschied das Finanzgericht Münster. Für den Werbungskostenabzug sei der wirtschaftliche Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen im Zeitpunkt der Entstehung der Finanzierungskosten erforderlich.

Beispiel: GmbH-Anteile wurden zum 31.12.2007 veräußert. Das Refinanzierungsdarlehen zur Anschaffung der Anteile wurde nicht abgelöst, sondern besteht weiter. Die Zinsen für das Jahr 2007 sind selbst bei Zahlung erst im Jahr 2008 nachträgliche Werbungskosten. Zinsen ab 1.1.2008 sind keine nachträglichen Werbungskosten.

Das Finanzgericht stellt in dem Urteil auch klar, dass es unerheblich ist, ob der Wegfall der Beteiligung freiwillig oder zwangsweise (Auflösung der GmbH) erfolgt.

Der Bundesfinanzhof muss sich nun mit diesem Fall beschäftigen. Er wird hoffentlich auch dazu Stellung nehmen, ob die schrittweise Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften zu einer anderen Beurteilung führen kann. Das Finanzgericht Münster ist der Ansicht, dass die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze keine Auswirkung auf den zu beurteilenden Sachverhalt hat. Die Wesentlichkeitsgrenze ist maßgebend für die Zuordnung des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder Einkünften aus Kapitalvermögen.



Unterlagenvernichtung im Jahr 2009 Hinnahme von Baumaßnahmen