Hausverbot

Hausverbot steht einem später vereinbarten Lohnfortzahlungsanspruch bei Freistellung nicht entgegen

Wurde einem Arbeitnehmer außerordentlich gekündigt und wurde ihm in diesem Zusammenhang ein Hausverbot erteilt, so steht dieses Hausverbot einem später vergleichsweise vereinbarten Lohnfortzahlungsanspruch bei Freistellung nicht entgegen. Dies hat das Landesarbeitsgericht München in einem Fall entschieden, in dem einem Betriebsratsvorsitzenden im Jahre 2004 außerordentlich gekündigt und ihm gegenüber ein Hausverbot ausgesprochen wurde. Im April des folgenden Jahres hatten sich die Parteien auf die Freistellung des Betriebsratsvorsitzenden unter Fortzahlung der Bezüge verständigt. Jedenfalls in einem solchen Falle, in dem die Vergütungsabrede dem Hausverbot zeitlich folgt, stehe das Hausverbot der Fortzahlung der Bezüge nicht entgegen.



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