Nachträgliche Stundung

Nachträgliche Stundung einer nicht vertragsgemäß ausgezahlten Tantieme muss nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen

Einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH stand laut Anstellungsvertrag eine gewinnabhängige Tantieme zu. Diese wurde nicht bei vereinbarter Fälligkeit ausgezahlt. Gesellschaft und Geschäftsführer vereinbarten mündlich eine Stundung. Die Auszahlung sollte erst erfolgen, wenn die Ertrags- und Liquiditätslage der Gesellschaft die Auszahlung der Tantieme erlaube. In der Bilanz der GmbH war die Tantieme korrekt zunächst als Rückstellung und im folgenden Jahr als Verbindlichkeit bilanziert.

Das Finanzamt sah die Tantiemevereinbarung als nicht ernstlich gewollte Zusage an und behandelte die Tantieme als verdeckte Gewinnausschüttung.

Das Finanzgericht München hält diese Auffassung für ernstlich zweifelhaft: Die Tatsache allein, dass die Tantieme nicht am Fälligkeitstag ausbezahlt wird, führt noch nicht dazu, dass der Tantiemevereinbarung mangels tatsächlicher Durchführung die steuerliche Anerkennung grundsätzlich zu versagen ist. Wegen der korrekten Bilanzierung sei die Vereinbarung vollzogen. Auch der Umstand, dass die Konsequenzen bei der Lohnsteuer nicht gezogen wurden, rechtfertige nicht den Rückschluss, dass keine ernsthafte Tantiemevereinbarung vorgelegen habe. Das Finanzgericht sah in der Stundung gewichtige betriebliche Gründe wegen der Liquiditätslage der GmbH.

Diese Entscheidung ist in einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung ergangen. Die Beschwerde an den Bundesfinanzhof gegen den Beschluss wurde zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Hinweis: Um die Ernsthaftigkeit von Verträgen erkennen zu lassen, sollten die im Vertrag geregelten Vereinbarungen auch tatsächlich durchgeführt werden.



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