Keine ehrenamtliche Tätigkeit

Keine ehrenamtliche Tätigkeit bei eigennützigem Erwerbsstreben

Der Präsident des Vorstands eines Vereins arbeitete mindestens 40 Stunden in der Woche und ca. 2.000 Stunden jährlich für den Verein. Er erhielt neben Reisekosten eine Aufwandsentschädigung von zuletzt 7.500 € monatlich. Der Verein erfasste oder überwachte die Tätigkeit des Präsidenten nicht.

Das Finanzamt meinte, der Präsident habe gegenüber dem Verein umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht. Eine steuerfreie ehrenamtliche Tätigkeit liege nicht vor.

Dem stimmt der Bundesfinanzhof zu. Wegen des Umfangs der ausgeübten Tätigkeit und der Höhe der Vergütung war von einem eigennützigen Erwerbsstreben auszugehen, so dass die Tätigkeit nicht mehr als steuerfreie ehrenamtliche Bemühung beurteilt werden konnte.



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