Qualifizierte Rangrücktrittserklärung

Qualifizierte Rangrücktrittserklärung als Indiz für den Verlust des Gesellschafterdarlehens

Ein wesentlich beteiligter Gesellschafter einer GmbH veräußerte seine Beteiligung Ende 1996 an den einzigen weiteren Mitgesellschafter. Er ließ sein Gesellschafterdarlehen über den Zeitpunkt seines Ausscheidens hinaus in der Gesellschaft bestehen. Außerdem erklärte er hinsichtlich dieses Darlehens im Jahr 1999 gegenüber der Gesellschaft seinen qualifizierten Rangrücktritt. Er verpflichtete sich, mit seiner Darlehensforderung gegenüber den gesamten gegenwärtigen und künftigen Forderungen anderer Gläubiger aus einer bankmäßigen Geschäftsverbindung zurückzutreten. Zusätzlich enthielt die Verpflichtung den Zusatz, dass er über seine Forderung ohne Zustimmung der anderen Gesellschaftsgläubiger nicht verfügen, sie nicht einziehen, nicht auf sie verzichten, an Dritte abtreten oder verpfänden werde.

Die Gesellschaft wurde mit Beschluss vom Dezember 2001 aufgelöst und im Jahr 2003 endgültig gelöscht. Der frühere Gesellschafter und (Noch-) Darlehensgläubiger fiel mit wesentlichen Teilen seiner Forderung aus. Den Veräußerungsverlust aus der Abtretung seiner Anteile machte er in seiner Einkommensteuererklärung für 1997 und den Darlehensverlust in seiner Erklärung für 2002 geltend.

Das Finanzamt wurde in seiner Auffassung, den Darlehensverlust nicht im Jahr 2002 anzuerkennen, durch den Bundesfinanzhof bestätigt. Der Verlust hätte bereits 1999 geltend gemacht werden müssen.

Grundsätzlich lässt sich im Fall der Auflösung einer Gesellschaft die Frage, ob und in welcher Höhe ein Verlust aus einer Beteiligung entsteht, erst in dem Zeitpunkt beurteilen, in dem die Liquidation abgeschlossen ist. Etwas anderes gilt allerdings für den Fall, dass schon vor Abschluss der Liquidation mit keiner wesentlichen Änderung der Verlustsituation mehr gerechnet werden kann. Ist die Gesellschaft im Zeitpunkt einer Rangrücktrittserklärung bereits überschuldet und vermögenslos, kann daraus geschlossen werden, dass mit der Rückzahlung des Darlehens nicht mehr zu rechnen ist. In diesem Augenblick ist der Darlehensverlust auch steuerlich geltend zu machen.



Keine ehrenamtliche Tätigkeit Zahlungseingang für Verzugszinsen