Verschmolzene Kapitalgesellschaften

Keine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten verschmolzener Kapitalgesellschaften im Verschmelzungsjahr möglich

Die A-GmbH nahm zum 31.12.1998 die B-GmbH im Rahmen einer Verschmelzung auf. Während die A-GmbH 1998 einen Verlust von 100.000 DM hatte, erzielte die B-GmbH einen Gewinn von 94.000 DM. In der Steuererklärung 1998 fasste die A-GmbH beide Bilanzen zusammen und erklärte einen Gesamtverlust von 6.000 DM. Das Finanzamt erkannte diese Verlustverrechnung nicht an.

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht, weil jede Gesellschaft für das Jahr 1998 noch eigene Bilanzen und Steuererklärungen abzugeben hatte. Auch wenn die B-GmbH durch die Verschmelzung untergegangen war, entfiel nicht deren Pflicht zur Abgabe einer eigenen Steuererklärung.



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