Zahlungseingang für Verzugszinsen

Nicht Überweisungsauftrag, sondern Zahlungseingang für Verzugszinsen maßgeblich

Das Oberlandesgericht Köln hatte dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es nach der einschlägigen EG-Richtlinie beim Schuldnerverzug auf den Zeitpunkt der Gutschrift des Betrags auf dem Gläubigerkonto oder auf den Zeitpunkt des von dem Schuldner bei ausreichender Kontodeckung oder entsprechendem Kreditrahmen erteilten und von der Bank angenommenen Überweisungsauftrags ankommt.

Nach der Entscheidung des EuGH ist die Richtlinie dahin gehend auszulegen, dass der geschuldete Betrag dem Konto des Gläubigers rechtzeitig gutgeschrieben sein muss.



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