I. Steigender Fristendruck
II. Gesetzesvorhaben
III. Gestaltungshinweise für 2003
IV. Sozialvers., Lebensvers.
V. Zivilrecht
I. Steuerrechtliche Informationen/Hinweise
II. Sozialversicherung und Arbeitsrecht
III. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
IV. Abgabenordnung, Strafrecht
V. Wirtschaftsrecht
Verkürzung d. Zahlungsschonfrist
steuerl. Identifikationsmerkmale
Jahresbescheinigungen
doppelte Haushaltsführung
elektronische Anmeldung
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Ausstellung von Rechnungen
Rechnungen über Kleinbeträge
Fahrausweise als Rechnungen
Angaben in der Rechnung
Rechnungen aufbewahren
Ausweis der Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Aufteilung von Vorsteuern
USt-Voranmeldung elektronisch
Haftung nicht abgeführte USt
Vorsteuerabzug Fahrzeuge
DEZEMBER 2004
NOVEMBER 2004
OKTOBER 2004
SEPTEMBER 2004
AUGUST 2004
JULI 2004
JUNI 2004
MAI 2004
APRIL 2004
MÄRZ 2004
FEBRUAR 2004
JANUAR 2004
DEZEMBER 2003
NOVEMBER 2003
OKTOBER 2003
SEPTEMBER 2003
AUGUST 2003
JULI 2003
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MAI 2003
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MÄRZ 2003
FEBRUAR 2003
JANUAR 2003

I. Steigender Fristendruck

Mit Wirkung ab 01.01.2004 wird die fünftägige Schonfrist für die Abgabe der Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen gemäß Einführungserlass zur Abgabenordnung zu § 152 AO gestrichen. Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen müssen deshalb bis spätestens 10. des Folgemonats beim zuständigen Finanzamt vorliegen.

Im Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2003 ist in Abänderung von § 240 Abs. 3 Satz 1 AO vorgesehen, dass die fünftägige Zahlungsschonfrist mit Wirkung ab 01.01.2004 auf drei Tage verkürzt wird.

Bei verspäteter Abgabe der Lohnsteueranmeldung und Umsatzsteuervoranmeldung kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag von bis zu 10 % der festgesetzten Steuer festsetzen (§ 152 AO). Bei verspäteter Zahlung werden Säumniszuschläge in Höhe von 1 % pro angefangenem Monat des rückständigen Steuerbetrages festgesetzt.

Angesichts der angespannten Haushaltslage muss damit gerechnet werden, dass von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen reger Gebrauch gemacht werden wird. Säumniszuschläge wurden auch schon bisher ausnahmslos festgesetzt.