I. Steigender Fristendruck
II. Gesetzesvorhaben
III. Gestaltungshinweise für 2003
IV. Sozialvers., Lebensvers.
V. Zivilrecht
I. Steuerrechtliche Informationen/Hinweise
II. Sozialversicherung und Arbeitsrecht
III. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
IV. Abgabenordnung, Strafrecht
V. Wirtschaftsrecht
Verkürzung d. Zahlungsschonfrist
steuerl. Identifikationsmerkmale
Jahresbescheinigungen
doppelte Haushaltsführung
elektronische Anmeldung
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Ausstellung von Rechnungen
Rechnungen über Kleinbeträge
Fahrausweise als Rechnungen
Angaben in der Rechnung
Rechnungen aufbewahren
Ausweis der Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Aufteilung von Vorsteuern
USt-Voranmeldung elektronisch
Haftung nicht abgeführte USt
Vorsteuerabzug Fahrzeuge
DEZEMBER 2004
NOVEMBER 2004
OKTOBER 2004
SEPTEMBER 2004
AUGUST 2004
JULI 2004
JUNI 2004
MAI 2004
APRIL 2004
MÄRZ 2004
FEBRUAR 2004
JANUAR 2004
DEZEMBER 2003
NOVEMBER 2003
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JANUAR 2003

Elektronisch:

Steuerbescheinigung/Lohnsteueranmeldung

Der Arbeitgeber hat bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres die Lohnkonten der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer abzuschließen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2004 sind die Daten bis spätestens zum 28. Februar des Folgejahres auf elektronischem Wege an das zuständige Finanzamt zu übermitteln (elektronische Steuerbescheinigung). Ein Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen.

Wird das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres beendet, ist dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte auszuhändigen. Nach Ablauf des Kalenderjahres darf die Lohnsteuerkarte nur ausgehändigt werden, wenn sie eine Lohnsteuerbescheinigung enthält und der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird.

Entgegen der bisherigen Handhabung ist die Lohnsteuer-Anmeldung für Anmeldungszeiträume, die nach dem 31.12.2004 enden, auf elektronischem Wege abzugeben.

In Ausnahmefällen (z. B. bei Nichtvorhandensein der technischen Voraussetzungen beim Arbeitgeber) kann auf Antrag vom Finanzamt gestattet werden, von der elektronischen Übermittlung abzusehen.