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Steuerbescheinigung/Lohnsteueranmeldung
Der Arbeitgeber hat bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres die Lohnkonten der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer abzuschließen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2004 sind die Daten bis spätestens zum 28. Februar des Folgejahres auf elektronischem Wege an das zuständige Finanzamt zu übermitteln (elektronische Steuerbescheinigung). Ein Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen.
Wird das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres beendet, ist dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte auszuhändigen. Nach Ablauf des Kalenderjahres darf die Lohnsteuerkarte nur ausgehändigt werden, wenn sie eine Lohnsteuerbescheinigung enthält und der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird.
Entgegen der bisherigen Handhabung ist die Lohnsteuer-Anmeldung für Anmeldungszeiträume, die nach dem 31.12.2004 enden, auf elektronischem Wege abzugeben.
In Ausnahmefällen (z. B. bei Nichtvorhandensein der technischen Voraussetzungen beim Arbeitgeber) kann auf Antrag vom Finanzamt gestattet werden, von der elektronischen Übermittlung abzusehen.
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