I. Steigender Fristendruck
II. Gesetzesvorhaben
III. Gestaltungshinweise für 2003
IV. Sozialvers., Lebensvers.
V. Zivilrecht
I. Steuerrechtliche Informationen/Hinweise
II. Sozialversicherung und Arbeitsrecht
III. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
IV. Abgabenordnung, Strafrecht
V. Wirtschaftsrecht
Verkürzung d. Zahlungsschonfrist
steuerl. Identifikationsmerkmale
Jahresbescheinigungen
doppelte Haushaltsführung
elektronische Anmeldung
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Ausstellung von Rechnungen
Rechnungen über Kleinbeträge
Fahrausweise als Rechnungen
Angaben in der Rechnung
Rechnungen aufbewahren
Ausweis der Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Aufteilung von Vorsteuern
USt-Voranmeldung elektronisch
Haftung nicht abgeführte USt
Vorsteuerabzug Fahrzeuge
DEZEMBER 2004
NOVEMBER 2004
OKTOBER 2004
SEPTEMBER 2004
AUGUST 2004
JULI 2004
JUNI 2004
MAI 2004
APRIL 2004
MÄRZ 2004
FEBRUAR 2004
JANUAR 2004
DEZEMBER 2003
NOVEMBER 2003
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Haftung nicht abgeführte USt

Haftung des Leistungsempfängers für schuldhaft nicht abgeführte Umsatzsteuer wird verschärft

Zum 1.1.2002 hatte der Gesetzgeber trotz massiven Widerstands die Haftung des Leistungsempfängers für vom Leistenden schuldhaft nicht abgeführte Umsatzsteuer eingeführt. Grund für die Ausweitung der Haftung waren die von Kriminellen ausgeführten so genannten Karussellgeschäfte, durch die nach Angaben der Finanzverwaltung jährlich Vorsteuerbeträge in Höhe von mehreren Milliarden Euro erschlichen werden.

Die Haftung wird ab 1.1.2004 deutlich verschärft:

Der Unternehmer haftet danach für die Umsatzsteuer aus einem vorangegangenen Umsatz, wenn ihm diese in Rechnung gestellt worden ist und ihm bei Abschluss des Vertrags (über seinen Eingangsumsatz) bekannt war, dass der Aussteller der Rechnung bereits die Absicht hatte, die ausgewiesene Steuer nicht zu entrichten. Dies gilt auch für den Fall, dass der Aussteller der Rechnung sich vorsätzlich außer Stande gesetzt hat, die ausgewiesene Steuer zu entrichten oder der Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung Kenntnis hätte erlangen können, wenn er sich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erkundigt hätte. Beispiel: Unternehmer A weiß aus Gesprächen, dass sein Lieferant B auf seinen Rechnungen eine erfundene Steuernummer angibt, nicht beim Finanzamt erfasst ist und die Steuer deshalb auch nicht abführt. In diesem Fall schuldet A die Steuer des B.

"Von der Kenntnis oder dem Kennen müssen" geht der Gesetzgeber grundsätzlich aus, wenn der Rechnungsaussteller „einen Preis in Rechnung stellt, der unter dem marktüblichen Preis liegt". Dies gilt auch, wenn der in Rechnung gestellte Preis unter dem "marktüblichen Preis oder unter dem Preis liegt, der seinem Lieferanten oder einem anderen Lieferanten, die am Erwerb der Ware beteiligt waren, in Rechnung gestellt wurde". Dass diese Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, muss der Empfänger der Leistung durch Nachweis der betriebswirtschaftlich begründeten Preisgestaltung erbringen. Beispiel: Lieferant B stellt Unternehmer A einen Preis für einen neuen Pkw (Auslaufmodell) in Rechnung, der niedriger ist als der Einkaufspreis des Lieferanten B beim Werk, weil er sein Lager für neue Modelle räumen will. In solchen Fällen dürfte der Nachweis gegenüber dem Finanzamt leicht fallen.



Wegen der Verschärfung der Haftung kann nur geraten werden, sich sorgfältig über seine Lieferanten zu informieren. Die Dokumentation der Marktpreissituation ist - soweit möglich - insbesondere bei höheren Umsatzsteuerbeträgen sicher auch unerlässlich.