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Bei automatischer Fakturierung über Leistungen mit verschiedenen Steuersätzen darf die Umsatzsteuer in einer Summe ausgewiesen werden, wenn für die einzelnen Rechnungspositionen der Steuersatz angegeben wird (Rechnungen z. B. von Lebensmittelgroßhändlern).
Für die Praxis bedeutet dies, dass mit Beginn des Jahres 2004 sämtliche Rechnungen umgestellt werden müssen. Fehlt auch nur eine der Pflichtangaben, dann ist der Vorsteuerabzug solange ausgeschlossen, bis die Rechnung vom Aussteller berichtigt worden ist.
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