|
Rechnungen können aus mehreren Dokumenten bestehen. Dabei ist nunmehr klar gestellt worden, dass in einem dieser Dokumente das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag jeweils zusammengefasst anzugeben und alle anderen Dokumente zu bezeichnen sind, aus denen sich die übrigen Angaben ergeben, die für eine ordnungsmäßige, den Vorsteuerabzug zulassende Rechnung zu machen sind.
Wenn z. B. Mietverträge als Rechnungen dienen sollen, müssen sämtliche Pflichtangaben in die Verträge aufgenommen werden. Im Hinblick auf die einmalig zu vergebende fortlaufende Rechnungsnummer wird dies wohl kaum zu realisieren sein. Für den Fall, dass zur Miete auch die Umsatzsteuer gezahlt wird, sollte der Vermieter aufgefordert werden, monatlich eine Rechnung mit sämtlichen Pflichtangaben zu übersenden, weil sonst der Vorsteuerabzug beim Mieter gefährdet ist.
Dies gilt auch in anderen Fällen von Dauerschuldverhältnissen.
|
|