|
Voller Vorsteuerabzug für betrieblich genutzte Fahrzeuge
Bislang konnten Vorsteuern aus der Anschaffung von betrieblich und privat genutzten Fahrzeugen nur zur Hälfte abgezogen werden.
Diese Vorschrift wurde aufgehoben. Daher kann für ab dem 1.1.2004 angeschaffte Fahrzeuge der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Im Gegenzug ist die private Kfz-Nutzung der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Für nach dem 31.3.1999 und vor dem 1.1.2004 angeschaffte Fahrzeuge ist die Vorsteuer zu berichtigen, wenn seit dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung noch keine fünf Jahre vergangen sind.
Der volle Vorsteuerabzug gilt auch für Miet- und Leasingraten, die nach dem 1.1.2004 anfallen, wenn das Fahrzeug vor dem 1.1.2004 dem Unternehmen zugeordnet wurde.
|
|