I. Steigender Fristendruck
II. Gesetzesvorhaben
III. Gestaltungshinweise für 2003
IV. Sozialvers., Lebensvers.
V. Zivilrecht
I. Steuerrechtliche Informationen/Hinweise
II. Sozialversicherung und Arbeitsrecht
III. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
IV. Abgabenordnung, Strafrecht
V. Wirtschaftsrecht
Verkürzung d. Zahlungsschonfrist
steuerl. Identifikationsmerkmale
Jahresbescheinigungen
doppelte Haushaltsführung
elektronische Anmeldung
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Ausstellung von Rechnungen
Rechnungen über Kleinbeträge
Fahrausweise als Rechnungen
Angaben in der Rechnung
Rechnungen aufbewahren
Ausweis der Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Aufteilung von Vorsteuern
USt-Voranmeldung elektronisch
Haftung nicht abgeführte USt
Vorsteuerabzug Fahrzeuge
DEZEMBER 2004
NOVEMBER 2004
OKTOBER 2004
SEPTEMBER 2004
AUGUST 2004
JULI 2004
JUNI 2004
MAI 2004
APRIL 2004
MÄRZ 2004
FEBRUAR 2004
JANUAR 2004
DEZEMBER 2003
NOVEMBER 2003
OKTOBER 2003
SEPTEMBER 2003
AUGUST 2003
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FEBRUAR 2003
JANUAR 2003

II. Sozialversicherung/Arbeitsrecht

1. Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung für Arbeitnehmer

Aufgrund des Altersvermögensgesetzes vom 26.06.2001, BGBl. 2001 I S. 2310, kann die betriebliche Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung auch vom Arbeitnehmer finanziert werden. Die Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung zu Gunsten der betrieblichen Altersvorsorge. Zu beachten ist, dass auch für die betriebliche Altersversorgung die Verträge bis Ende 2003 abgeschlossen werden müssen, damit es schon für das Jahr 2003 die Altersversorgungszulage und den Sonderausgabenabzug gibt.

Die betriebliche Altersversorgung kann erfolgen in Form von:

Direktzusage

Unterstützungskasse

Direktversicherung

Pensionskasse oder

Pensionsfonds



Bei der Direktzusage, der Unterstützungskasse und der rückgedeckten Unterstützungskasse wird keine staatliche Förderung durch Altersversorgungszulage oder Sonderausgabenabzug gewährt. Diesbezüglich sind also nur die Pensionskasse, der Pensionsfonds und die Direktversicherung begünstigt.

Anders als bei der privaten Altersvorsorge, die erst mit Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt werden darf, gilt als Untergrenze für betriebliche Altersversorgungsleistungen im Regelfall die Vollendung des 59. Lebensjahres. Aus Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen können sich Ausnahmen von diesen Grundsätzen ergeben.

Hinsichtlich der Finanzierung kann der Arbeitgeber die Beiträge tragen (arbeitgeberfinanziert), der Arbeitnehmer kann freiwillige Beiträge leisten (arbeitnehmerfinanziert) oder der Arbeitnehmer kann sein Gehalt umwandeln (Entgeltumwandlung, arbeitnehmerfinanziert). Der sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer hat ein verankertes Recht auf Entgeltumwandlung bis zur Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung. Auch laufender Arbeitslohn kann umgewandelt werden.

Eine interessante Gestaltung ergibt sich für Mini-Jobs. Der Arbeitgeber kann nach § 40b EStG pauschal versteuerte Beiträge an eine Pensionskasse oder zu einer Direktversicherung leisten, ohne dass diese Zahlungen auf die 400-Euro-Grenze angerechnet werden. Nach Auffassung der BfA sind vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer durch Sonderzahlungen finanzierte Beiträge zur Direktversicherung oder Pensionskasse bis zur Höhe vn € 1.752 (§ 40b Abs. 2 EStG) im Jahr dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt nicht hinzuzurechnen und damit auch bei der Prüfung, ob das Arbeitsentgelt € 400 übersteigt, nicht zu berücksichtigen. Lediglich bei der Beschäftigung von Familienangehörigen erfolgt eine Angemessenheitsprüfung.

Beiträge zu Gunsten der betrieblichen Altersversorgung setzen ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraus. Das betriebliche Altersversorgungsgesetz räumt dem Arbeitnehmer jedoch ein gesetzlich verankertes Recht ein, die Versorgung mit eigenen Beiträgen weiter aufzubauen. Die Begünstigung durch Altersvorsorgezulage und Sonderausgabenabzug bleibt bestehen, wenn die persönlichen Fördervoraussetzungen vorliegen. Bedingung ist allerdings, dass die Beiträge während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise durch Entgeltumwandlung finanziert worden sind. Der Arbeitnehmer kann bei Entgeltumwandlungsverträgen verlangen, dass der bisherige Arbeitgeber den Barwert der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft auf eine Versorgungseinrichtung des neuen Arbeitgebers überträg. Hierzu muss der neue Arbeitgeber jedoch zustimmen.

2. Private Altersversorgung (Riesterrente)

Private Altersvorsorgeverträge sind mit der Altersvorsorgezulage und einem zusätzlichen Sonderausgabenabzug förderfähig. Altersvorsorgeverträge können sein: Private Rentenversicherungsverträge, Kapitalisierungsprodukte im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Bank- und Investmentsparpläne.

Sämtliche Verträge müssen vom Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungen zertifiziert sein.

Voraussetzung für die Förderung ist, dass über die gesamte Ansparphase laufende Beiträge geleistet werden und über das aufgebaute Kapital grundsätzlich erst ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Form einer Leibrente oder eines Auszahlungsplans, der mit Vollendung des 85. Lebensjahres in eine lebenslängliche Rente übergeht, verfügt werden darf.

Die höchstmögliche Grundzulage beträgt im Jahre 2003 € 38 und steigt an bis zum Jahr 2008 auf € 154. Die Kinderzulage beträgt in den Jahren 2003 € 46 und steigt ab dem Jahr 2008 auf € 185. Im den Jahr 2003 muss mindestens 1 % des Arbeitsentgeltes aufgewandt werden, maximal dürfen nur € 525 abzüglich der Zulage(n) in den Vertrag eingezahlt werden. Diese Mindestbeträge erhöhen sich bis zum Jahr 2008 stufenweise auf 4 %, maximal € 2.100 abzüglich der Zulage(n).

Das Finanzamt rechnet aus, ob die Altersvorsorgezulage günstiger ist oder der Sonderausgabenabzug (€ 525 in 2003, steigend bis zu € 2.100 ab 2008).

Die in zertifizierte Altersvorsorgeverträge eingezahlten Beiträge und dort gutgeschriebene Zulagen sind steuer- und sozialabgabenfrei. Erst die Auszahlungen sind zu versteuern. Die Erträge und Wertsteigerungen bei zertifizierten Altersvorsorgeverträgen werden während der Ansparphase nicht besteuert.

Es kann keine generelle Aussage darüber getroffen werden, ob die Altersvorsorge in Form der betrieblichen Altersversorgung oder in Form der privaten Altersversorgung günstiger ist. Inzwischen ist der überwiegende Teil der veröffentlichten Meinungen der Auffassung, dass die sogenannte Riester-Rente (private Altersvorsorge) sich vor allem für Niedrigverdienende mit Kindern lohnt.