I. Steigender Fristendruck
II. Gesetzesvorhaben
III. Gestaltungshinweise für 2003
IV. Sozialvers., Lebensvers.
V. Zivilrecht
I. Steuerrechtliche Informationen/Hinweise
II. Sozialversicherung und Arbeitsrecht
III. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
IV. Abgabenordnung, Strafrecht
V. Wirtschaftsrecht
Verkürzung d. Zahlungsschonfrist
steuerl. Identifikationsmerkmale
Jahresbescheinigungen
doppelte Haushaltsführung
elektronische Anmeldung
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Ausstellung von Rechnungen
Rechnungen über Kleinbeträge
Fahrausweise als Rechnungen
Angaben in der Rechnung
Rechnungen aufbewahren
Ausweis der Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Aufteilung von Vorsteuern
USt-Voranmeldung elektronisch
Haftung nicht abgeführte USt
Vorsteuerabzug Fahrzeuge
DEZEMBER 2004
NOVEMBER 2004
OKTOBER 2004
SEPTEMBER 2004
AUGUST 2004
JULI 2004
JUNI 2004
MAI 2004
APRIL 2004
MÄRZ 2004
FEBRUAR 2004
JANUAR 2004
DEZEMBER 2003
NOVEMBER 2003
OKTOBER 2003
SEPTEMBER 2003
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FEBRUAR 2003
JANUAR 2003

V. Zivilrecht

Verjährung von Forderungen

Das Verjährungsrecht ist durch das Schuldenmodernisierungsgesetz vom 26.11.2001 (Bundesgesetzblatt 2001 I S. 3138) grundlegend neu geregelt worden.

Die neuen Regeln werden auf die am 01.01.2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche angewendet. Aus Gründen des Schuldnerschutzes gilt die alte Verjährungsfrist, wenn sie kürzer ist als die neue Verjährungsfrist.

Früher betrug die regelmäßige Verjährungsfrist dreißig Jahre. Die neue regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB nur noch drei Jahre. Die regelmäßige Verjährung gilt für alle Ansprüche, soweit nicht in anderen gesetzlichen Bestimmungen eine andere Verjährung (Sonderverjährung) vorgesehen ist.

Für Forderungen aus Rechnungen, egal ob an Privatpersonen oder Unternehmen, gilt die dreijährige Verjährung. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs. Nicht maßgeblich ist die Rechnungsausstellung. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Wenn eine Leistung beispielsweise am 01.04.2003 erbracht worden ist, beginnt die Verjährungsfrist am 31.12.2003. Am 31.12.2006 ist der Anspruch verjährt. Nach altem Recht verjährte der Anspruch gegenüber Privatpersonen nach zwei Jahren, also bereits am 31.12.2005, gegen Unternehmen wäre der Anspruch am 31.12.2007 verjährt gewesen.

Folgenden Überleitungsvorschriften vom alten zum neuen Verjährungsrecht sind zu beachten:

1. Was am 01.01.2002 bereits verjährt war, bleibt verjährt.

2. Der Anspruch ist vor dem 01.01.2002 entstanden und noch nicht verjährt:


Es gilt die neue dreijährige Verjährung. Ist die Verjährungsfrist nach neuem Recht länger als nach altem Recht, so gilt die kürzere Verjährungsfrist nach altem Recht. Ist die Verjährungsfrist nach neuem Recht kürzer als nach altem Recht, so wird die kürzere Frist vom 01.01.2002 an berechnet.

Verjährung von Forderungen an Privatpersonen

   
  neues Recht  
   
(1) Entstehung Anspruch   in 2001  
Beginn der Verjährung   31.12.2001 
Verjährungsfrist   3 Jahre 
Eintritt der Verjährung   31.12.2003, 24 Uhr
da Übergangsregelung  
   
(2) Entstehung Anspruch  in 2002  
Beginn der Verjährung   31.12.2002 
Verjährungsfrist   3 Jahre 
Eintritt der Verjährung   31.12.2005, 24 Uhr
Übergangsregelung
greift nicht mehr  


Bei Forderungen, die vor Eintritt des neuen Rechts, also vor dem 01.01.2002 entstanden sind, gilt die kürzere bereits laufende alte Verjährungsfrist. Erst bei Forderungen, die ab 01.01.2002 entstanden sind, gilt die neue dreijährige Verjährungsfrist.

Verjährung von Forderungen an Gewerbetreibende:

Die Verjährungsfrist nach altem Recht betrug vier Jahre, nach neuem Recht beträgt sie nur noch drei Jahre. Die Rechtslage nach neuem Recht ist nachfolgend dargestellt:

  neues Recht  
   
Entstehung Anspruch  im Jahr 2000  
Beginn der Verjährung  31.12.2000  
Verjährungsfrist  3 Jahre  
Eintritt der Verjährung  31.12.2003 24 Uhr 


(Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 BStBl. I 2. 3138, Art. 229 EGBGB. § 6).

Alle vor dem 01.01.2000 entstandenen Ansprüche waren schon am 31.12.2002 verjährt.

Forderungen, die im Jahre 2000 entstanden sind, verjähren am 31.12.2003 um 24 Uhr.

Eine Verkürzung der Verjährungsfrist per Vertrag ist gemäß § 475 Abs. 2 BGB unzulässig. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen, die bei Rechtsanwälten nachzufragen sind.

Die bisherige Unterbrechung der Verjährung nennt sich nun gemäß § 212 BGB „Neubeginn der Verjährung“.

Die Verjährung beginnt neu bei Anerkenntnis und Zwangsvollstreckung. Anerkenntnis liegt vor bei Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise. Zwangsvollstreckung ist eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung, die vorgenommen oder beantragt werden muss.

Bei Nichtzahlung empfiehlt es sich, mindestens in Abständen von knapp drei Jahren wegen der Rückstände immer Zwangsvollstreckung zu beantragen. Damit beginnt die Verjährung hinsichtlich der Rückstände stets neu zu laufen.