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Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet, entstehen für jeden angefangenen Säumnismonat so genannte Säumniszuschläge. Bisher sah das Gesetz eine Billigkeitsregel vor, nach der bei einer Säumnis von bis zu fünf Tagen von der Erhebung des Zuschlags abgesehen wurde. Diese so genannte Schonfrist wird auf drei Tage verkürzt. Die Regelung gilt für alle nach dem 31.12.2003 fällig werdenden Steuern.
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