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Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ab 1.1.2004
Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug sind auf Grund der diversen Änderungen im Umsatzsteuerrecht präziser formuliert worden. Der Unternehmer kann zukünftig die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Weitere unabdingbare Voraussetzung ist, dass der Unternehmer (Leistungsempfänger) eine Rechnung besitzt, die sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält. Fehlt auch nur eine der notwendigen Angaben, ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich ausgeschlossen. Wird die Rechnung berichtigt, kann die Vorsteuer (erst) in dem Monat der Berichtigung abgezogen werden.
Bei Anzahlungen, die z. B. im Handwerk sowie in der Bauwirtschaft üblich sind, darf die Vorsteuer grundsätzlich nur dann abgezogen werden, wenn eine Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.
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