I. Steigender Fristendruck
II. Gesetzesvorhaben
III. Gestaltungshinweise für 2003
IV. Sozialvers., Lebensvers.
V. Zivilrecht
I. Steuerrechtliche Informationen/Hinweise
II. Sozialversicherung und Arbeitsrecht
III. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
IV. Abgabenordnung, Strafrecht
V. Wirtschaftsrecht
Verkürzung d. Zahlungsschonfrist
steuerl. Identifikationsmerkmale
Jahresbescheinigungen
doppelte Haushaltsführung
elektronische Anmeldung
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Ausstellung von Rechnungen
Rechnungen über Kleinbeträge
Fahrausweise als Rechnungen
Angaben in der Rechnung
Rechnungen aufbewahren
Ausweis der Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Aufteilung von Vorsteuern
USt-Voranmeldung elektronisch
Haftung nicht abgeführte USt
Vorsteuerabzug Fahrzeuge
DEZEMBER 2004
NOVEMBER 2004
OKTOBER 2004
SEPTEMBER 2004
AUGUST 2004
JULI 2004
JUNI 2004
MAI 2004
APRIL 2004
MÄRZ 2004
FEBRUAR 2004
JANUAR 2004
DEZEMBER 2003
NOVEMBER 2003
OKTOBER 2003
SEPTEMBER 2003
AUGUST 2003
JULI 2003
JUNI 2003
MAI 2003
APRIL 2003
MÄRZ 2003
FEBRUAR 2003
JANUAR 2003

Vorsteuerabzug

Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ab 1.1.2004

Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug sind auf Grund der diversen Änderungen im Umsatzsteuerrecht präziser formuliert worden. Der Unternehmer kann zukünftig die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Weitere unabdingbare Voraussetzung ist, dass der Unternehmer (Leistungsempfänger) eine Rechnung besitzt, die sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält. Fehlt auch nur eine der notwendigen Angaben, ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich ausgeschlossen. Wird die Rechnung berichtigt, kann die Vorsteuer (erst) in dem Monat der Berichtigung abgezogen werden.

Bei Anzahlungen, die z. B. im Handwerk sowie in der Bauwirtschaft üblich sind, darf die Vorsteuer grundsätzlich nur dann abgezogen werden, wenn eine Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.