I. Steigender Fristendruck
II. Gesetzesvorhaben
III. Gestaltungshinweise für 2003
IV. Sozialvers., Lebensvers.
V. Zivilrecht
I. Steuerrechtliche Informationen/Hinweise
II. Sozialversicherung und Arbeitsrecht
III. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
IV. Abgabenordnung, Strafrecht
V. Wirtschaftsrecht
Verkürzung d. Zahlungsschonfrist
steuerl. Identifikationsmerkmale
Jahresbescheinigungen
doppelte Haushaltsführung
elektronische Anmeldung
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Ausstellung von Rechnungen
Rechnungen über Kleinbeträge
Fahrausweise als Rechnungen
Angaben in der Rechnung
Rechnungen aufbewahren
Ausweis der Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Aufteilung von Vorsteuern
USt-Voranmeldung elektronisch
Haftung nicht abgeführte USt
Vorsteuerabzug Fahrzeuge
DEZEMBER 2004
NOVEMBER 2004
OKTOBER 2004
SEPTEMBER 2004
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JULI 2004
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APRIL 2004
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Ausweis der Umsatzsteuer

Unrichtiger oder unberechtigter Ausweis der Umsatzsteuer

Von einem unrichtigen Steuerausweis spricht man, wenn ein Unternehmer in der Rechnung ausweist:

eine höhere als die tatsächlich geschuldete Umsatzsteuer,

Umsatzsteuer für steuerfreie Lieferungen oder

Umsatzsteuer für nicht steuerbare Leistungen (z. B. im Ausland oder Geschäftsveräußerungen im Ganzen)



In diesen Fällen schuldet der Rechnungsaussteller die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer und der Leistungsempfänger darf diese Steuer nicht als Vorsteuer abziehen. Berichtigt der Aussteller die Rechnung gegenüber dem Empfänger, kann er die Berichtigung im entsprechenden Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum vornehmen.

Von „unberechtigtem Steuerausweis“ spricht man, wenn:

ein Nichtunternehmer Umsatzsteuer in einer Rechnung ausweist – Beispiel: Privatmann verkauft sein Auto an einen Unternehmer und weist Umsatzsteuer aus.

der so genannte Kleinunternehmer die Umsatzsteuer offen ausweist, obwohl er nicht dazu berechtigt ist,

ein Unternehmer Scheinrechnungen erstellt,

ein Unternehmer eine Rechnung erstellt, die einen anderen als den gelieferten Gegenstand oder eine andere als die tatsächlich ausgeführte Leistung angibt. In diesen Fällen schuldet der Unternehmer neben der ausgewiesenen zusätzlich die Umsatzsteuer für die tatsächlich ausgeführte Lieferung oder Leistung. – Beispiel 1: Unternehmer A stellt eine Rechnung über die Lieferung eines Bürocomputers aus. In Wirklichkeit liefert er eine Stereoanlage für den Privathaushalt des Empfängers. – Beispiel 2: Elektromeister stellt „Elektroarbeiten im Büro“ in Rechnung, tatsächlich führt er die Arbeiten im Privathaushalt durch.



Auch hier kann eine Berichtigung vorgenommen werden. Neu ist allerdings, dass diese beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen ist. Erst nach dessen Zustimmung kann eine Korrektur in der Umsatzsteuer-Voranmeldung des Zeitraums vorgenommen werden, in dem das Finanzamt zugestimmt hat. Voraussetzung für die Zustimmung ist die Berichtigung eines evtl. Vorsteuerabzugs durch den Empfänger und die Rückzahlung durch den Leistenden. Die Gefährdung des Steueraufkommens muss also beseitigt sein.

Gerade in den Fällen des unberechtigten Steuerausweises wird die Umsatzsteuer vom Rechnungsaussteller oftmals nicht an das Finanzamt überwiesen. Die Nichtabführung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden kann.