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den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des befördernden Unternehmers, |
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das Ausstellungsdatum, |
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das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe, |
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den anzuwendenden Steuersatz, wenn die Beförderungsleistung nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, |
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ggf. einen Hinweis bei grenzüberschreitender Beförderung von Personen im Luftverkehr. |
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Auf Fahrausweisen und Zuschlagkarten der Eisenbahn im öffentlichen Verkehr kann an Stelle der Steuersatzes die Tarifentfernung angegeben werden.
Diese Angaben sind wichtig für den Vorsteuerabzug. Im Normalfall, d. h. bis zu einer Entfernung bis zu 50 km, ist der ermäßigte Steuersatz maßgebend, so dass auch nur die sich daraus ergebende Vorsteuer abgezogen werden kann. Davon ausgenommen sind Fahrausweise im Luftverkehr, es sei denn, der ermäßigte Steuersatz ist gesondert angegeben.
Der volle Steuersatz kann nur dann als Vorsteuer berücksichtigt werden, wenn der Steuersatz oder bei der Eisenbahn im öffentlichen Verkehr die Tarifentfernung über 50 km auch angegeben ist. Die Vorsteuer kann mit 6,54 v. H. aus Fahrausweisen mit ermäßigtem und mit 13,79 v. H. aus Rechnungen mit Angabe des vollen Steuersatzes bzw. der Tarifentfernung über 50 km herausgerechnet werden.
Bei vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Fahrausweisen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist kein Vorsteuerabzug möglich.
Rechnungen von Taxi- oder Mietwagenunternehmen sowie Kraftomnibussen außerhalb des Linienverkehrs gelten nicht als Fahrausweis.
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