I. Steigender Fristendruck
II. Gesetzesvorhaben
III. Gestaltungshinweise für 2003
IV. Sozialvers., Lebensvers.
V. Zivilrecht
I. Steuerrechtliche Informationen/Hinweise
II. Sozialversicherung und Arbeitsrecht
III. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
IV. Abgabenordnung, Strafrecht
V. Wirtschaftsrecht
Verkürzung d. Zahlungsschonfrist
steuerl. Identifikationsmerkmale
Jahresbescheinigungen
doppelte Haushaltsführung
elektronische Anmeldung
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Ausstellung von Rechnungen
Rechnungen über Kleinbeträge
Fahrausweise als Rechnungen
Angaben in der Rechnung
Rechnungen aufbewahren
Ausweis der Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Aufteilung von Vorsteuern
USt-Voranmeldung elektronisch
Haftung nicht abgeführte USt
Vorsteuerabzug Fahrzeuge
DEZEMBER 2004
NOVEMBER 2004
OKTOBER 2004
SEPTEMBER 2004
AUGUST 2004
JULI 2004
JUNI 2004
MAI 2004
APRIL 2004
MÄRZ 2004
FEBRUAR 2004
JANUAR 2004
DEZEMBER 2003
NOVEMBER 2003
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Aufteilung von Vorsteuern

Aufteilung von Vorsteuern bei gemischt genutzter Verwendung

Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2001 entschieden, dass bei Wirtschaftsgütern, die sowohl zur Ausführung steuerpflichtiger als auch steuerfreier Umsätze genutzt wurden, eine Aufteilung von Vorsteuerbeträgen nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze anzuerkennen war. Dies galt unabhängig davon, ob es um die Aufteilung von Vorsteuerbeträgen aus Rechnungen über Anschaffungs-, Herstellungs- oder Erhaltungsaufwendungen ging. Bei gemischt genutzten Grundstücken konnte der Unternehmer die Vorsteuern deshalb nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen zu den steuerfreien Mieteinnahmen aufteilen.

Dieser vorteilhaften Regelung hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1.1.2004 an einen Riegel vorgeschoben. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze nur noch möglich, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.

Davon betroffen sind in erster Linie Vermieter von Gebäuden, die zukünftig nach dem ungünstigeren Nutzflächenschlüssel aufteilen müssen. Ist vor dem 1.1.2004 der Umsatzschlüssel angewandt worden, könnte eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs i. S. des § 15a Umsatzsteuergesetz auf Herstellungskosten - wegen Änderung der Verhältnisse - gegeben sein.