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Aufteilung von Vorsteuern bei gemischt genutzter Verwendung
Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2001 entschieden, dass bei Wirtschaftsgütern, die sowohl zur Ausführung steuerpflichtiger als auch steuerfreier Umsätze genutzt wurden, eine Aufteilung von Vorsteuerbeträgen nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze anzuerkennen war. Dies galt unabhängig davon, ob es um die Aufteilung von Vorsteuerbeträgen aus Rechnungen über Anschaffungs-, Herstellungs- oder Erhaltungsaufwendungen ging. Bei gemischt genutzten Grundstücken konnte der Unternehmer die Vorsteuern deshalb nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen zu den steuerfreien Mieteinnahmen aufteilen.
Dieser vorteilhaften Regelung hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1.1.2004 an einen Riegel vorgeschoben. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze nur noch möglich, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.
Davon betroffen sind in erster Linie Vermieter von Gebäuden, die zukünftig nach dem ungünstigeren Nutzflächenschlüssel aufteilen müssen. Ist vor dem 1.1.2004 der Umsatzschlüssel angewandt worden, könnte eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs i. S. des § 15a Umsatzsteuergesetz auf Herstellungskosten - wegen Änderung der Verhältnisse - gegeben sein.
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