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über 25 v. H. der Gesamtbezüge nicht zwingend verdeckte Gewinnausschüttung
Der Bundesfinanzhof hatte sich 1994 in einem Urteil ausführlich zur Angemessenheit von Tantiemen geäußert. Die Finanzverwaltung nahm dies zum Anlass, in mehreren Erlassen deutliche Beschränkungen vorzugeben. In einer neuerlichen Entscheidung des Bundesfinanzhofs werden diese Grundsätze nun ganz allgemein in Zweifel gezogen.
Die seinerzeit geprägte 75:25-Aufteilung wird durch dieses Urteil deutlich relativiert. Nach Meinung des Gerichts kann die Angemessenheit einer Gewinntantieme nur im Rahmen der Gesamtausstattung beurteilt werden. Die Aufteilung der Bezüge in laufende Vergütung und Tantieme kann nicht streng an bestimmte Quoten geknüpft werden. Vielmehr sind jeweils die individuellen Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen.
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