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Zusatz und Nachtragsaufträge - unwirksame Schriftform im Bauvertrag
Häufig versuchen im Baubereich Auftragnehmer das Risiko zu umgehen, dass Nachtrags- und Zusatzaufträge gesondert abgerechnet werden müssen. Zu diesem Zweck werden vielfach Klauseln verwendet, die sinngemäß lauten, dass jegliche Nachforderungen ausgeschlossen sind, wenn sie nicht auf schriftlichen Zusatz- und Nachtragsaufträgen des Auftraggebers beruhen.
Der BGH hat nunmehr klargestellt, dass solche Schriftformklauseln dann unwirksam sind, wenn sie vom Auftraggeber als allgemeine Geschäftsbedingungen vorgegeben werden. Nach Auffassung des BGH benachteiligen solche Klauseln den Auftragnehmer unangemessen, weil sie dessen gesetzliche Ansprüche auf Vergütung einer erbrachten Leistung ausschließen sollen. Ein solcher Ausschluss eines gesetzlichen Anspruchs ist in dieser uneingeschränkten Form mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung allerdings nicht zu vereinbaren, so der BGH; dies gilt auch für den Bauvertrag. Soweit die vom Auftraggeber verwendeten Klauseln auch vertragliche Ansprüche von der Schriftform abhängig machen, sind sie auch insoweit unwirksam, wenn und soweit sie den Zweck haben, die schriftliche Vereinbarung zur einzigen Möglichkeit zu erheben, einen Anspruch geltend zu machen und durchsetzen zu können.
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