Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2004 vernichtet werden:
Aufzeichnungen aus 1994 und früher.
Inventare, die bis zum 31.12.1994 aufgestellt worden sind.
Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahr 1994 oder früher erfolgt ist.
Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 1994 oder früher aufgestellt worden sind.
Buchungsbelege aus dem Jahr 1994 oder früher (Belege müssen seit 1998 auch zehn Jahre aufbewahrt werden).
Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 1998 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden.
sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahre 1998 oder früher.
Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten. Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind
für eine begonnene Außenprüfung
für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen
für ein schwebendes oder auf Grund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt
bei vorläufigen Steuerfestsetzungen
Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für 10 Jahre vorbehalten werden müssen.