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In der Bundesratsdrucksache Nr. 736/03 vom 17.10.2003 sind gegenüber der Bundesratsdrucksache 561/03 vom 15.08.2003 erhebliche Änderungen vorgenommen worden.
Dem Betriebsertrag (bisher Gewerbeertrag) werden nur die Beträge hinzuge- rechnet, die bisher schon nach Gewerbesteuergesetz hinzugerechnet wurden (50 % der Dauerschuldzinsen, bestimmte Renten und dauernde Lasten, bestimmte Gewinnanteile des stillen Gesellschafters u.a.).
Der Betriebsertrag ist bei natürlichen Personen und Personengesellschaften um einen Freibetrag in Höhe von € 25.000 zu kürzen. Vom verbleibenden Betrag unterliegen die ersten € 10.000 einer Steuermesszahl von 1,6 % und alle weiteren Beträge einer Steuermesszahl von 3,2 %.
Bei allen anderen Betrieben beträgt die Steuermesszahl 3,2 %.
Es bleibt wie bei den bisherigen Gesetzesentwürfen dabei, dass die Freien Berufe in die Gemeindewirtschaftssteuerpflicht einbezogen werden, dass Veräußerungsgewinne gemeindewirtschaftssteuerpflichtig sind, dass die Gemeinde wirtschaftssteuer nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig ist und dass – zum Ausgleich für Letzteres – die Anrechnung auf die Einkommensteuer gemäß § 35 EStG das 3,8-fache des Gemeindewirtschaftssteuermessbetrages beträgt, höchstens jedoch die festzusetzende Gemeindewirtschaftssteuer.
Die Verrechnung von Verlustvorträgen ist bis zu einem Betrag von € 100.000 unbegrenzt möglich. Darüber hinaus kann nur die Hälfte des verbleibenden Betriebsertrages mit Verlusten verrechnet werden.
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