I. Steigender Fristendruck
II. Gesetzesvorhaben
III. Gestaltungshinweise für 2003
IV. Sozialvers., Lebensvers.
V. Zivilrecht
I. Steuerrechtliche Informationen/Hinweise
II. Sozialversicherung und Arbeitsrecht
III. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
IV. Abgabenordnung, Strafrecht
V. Wirtschaftsrecht
Verkürzung d. Zahlungsschonfrist
steuerl. Identifikationsmerkmale
Jahresbescheinigungen
doppelte Haushaltsführung
elektronische Anmeldung
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Ausstellung von Rechnungen
Rechnungen über Kleinbeträge
Fahrausweise als Rechnungen
Angaben in der Rechnung
Rechnungen aufbewahren
Ausweis der Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Aufteilung von Vorsteuern
USt-Voranmeldung elektronisch
Haftung nicht abgeführte USt
Vorsteuerabzug Fahrzeuge
DEZEMBER 2004
NOVEMBER 2004
OKTOBER 2004
SEPTEMBER 2004
AUGUST 2004
JULI 2004
JUNI 2004
MAI 2004
APRIL 2004
MÄRZ 2004
FEBRUAR 2004
JANUAR 2004
DEZEMBER 2003
NOVEMBER 2003
OKTOBER 2003
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FEBRUAR 2003
JANUAR 2003

Gesetz z. Reform der Gewerbest.

In der Bundesratsdrucksache Nr. 736/03 vom 17.10.2003 sind gegenüber der Bundesratsdrucksache 561/03 vom 15.08.2003 erhebliche Änderungen vorgenommen worden.

Dem Betriebsertrag (bisher Gewerbeertrag) werden nur die Beträge hinzuge-
rechnet, die bisher schon nach Gewerbesteuergesetz hinzugerechnet wurden (50 % der Dauerschuldzinsen, bestimmte Renten und dauernde Lasten, bestimmte Gewinnanteile des stillen Gesellschafters u.a.).

Der Betriebsertrag ist bei natürlichen Personen und Personengesellschaften um einen Freibetrag in Höhe von € 25.000 zu kürzen. Vom verbleibenden Betrag unterliegen die ersten € 10.000 einer Steuermesszahl von 1,6 % und alle weiteren Beträge einer Steuermesszahl von 3,2 %.

Bei allen anderen Betrieben beträgt die Steuermesszahl 3,2 %.

Es bleibt wie bei den bisherigen Gesetzesentwürfen dabei, dass die Freien Berufe in die Gemeindewirtschaftssteuerpflicht einbezogen werden, dass Veräußerungsgewinne gemeindewirtschaftssteuerpflichtig sind, dass die Gemeinde wirtschaftssteuer nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig ist und dass – zum Ausgleich für Letzteres – die Anrechnung auf die Einkommensteuer gemäß
§ 35 EStG das 3,8-fache des Gemeindewirtschaftssteuermessbetrages beträgt, höchstens jedoch die festzusetzende Gemeindewirtschaftssteuer.

Die Verrechnung von Verlustvorträgen ist bis zu einem Betrag von € 100.000 unbegrenzt möglich. Darüber hinaus kann nur die Hälfte des verbleibenden Betriebsertrages mit Verlusten verrechnet werden.



II. Gesetzesvorhaben: Protokollerklärungsges., "Korb II"