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Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung des Steuervergünstigungsabbaugesetzes (Protokollerklärungsgesetz, "Korb II")
Die Mindestbesteuerung, d. h. die Verlustabzugsbegrenzung bei einzel- und zusammenveranlagten Steuerpflichtigen gemäß § 2 Abs. 3 EStG soll ab 2004 abgeschafft werden. Es bestehen ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift.
§ 8a KStG soll in europarechtskonformer Weise formuliert werden. Es soll nunmehr für alle in- und ausländischen Gesellschafter, die zu mehr als 25 % unmittelbar oder mittelbar an der Kapitalgesellschaft beteiligt sind, gelten. Im Gegensatz zum alten § 8a KStG werden nicht nur Darlehenszinsen, sondern auch 75 % der Mieten für Grundstücke und 25 % der Lizenzgebühren und Mieten für andere Wirtschaftsgüter als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet. Weiterhin ist vorgesehen, dass Zinsen für Dritt- bzw. Bankfinanzierungen steuerlich wie Zinsen auf Gesellschafter-Fremdfinanzierungen zu behandeln sind, sofern der Dritte oder die Bank auf den Gesellschafter der Kapitalgesellschaft zurückgreifen kann. Zinsen auf über den Gesellschafter z. B. durch Bürgschaft abgesicherte Bankfinanzierung für eine Kapitalgesellschaft sind steuerlich nicht mehr abzugsfähig, wenn das Eigen-Fremdkapital-Verhältnis 40 : 60 in Richtung des Fremdkapitals überschritten wird.
Wegen der Eigenschaft als verdeckte Gewinnausschüttung von 75 % der Mietzahlungen für Immobilien und 25 % der Mietzahlungen für die Überlassung anderer Wirtschaftsgüter durch nahestehende Personen sind wahrscheinlich alle Betriebsaufspaltungen und Nutzungsüberlassungen von Immobilien und anderen Wirtschaftsgütern von § 8a KStG betroffen.
Der in jedem Jahr abzuziehende Verlustvortrag soll auf die Hälfte des Gesamtbetrags der Einkünfte beschränkt werden, soweit er oberhalb eines Betrages von € 100.000 liegt.
Die Dividenden aus Beteiligungen von Kapitalgesellschaften an inländische Kapitalgesellschaften sollen nur noch zu 95 % steuerfrei sein. Als Ausgleich für diesen Nachteil soll das Betriebsausgabenabzugsverbot für Beteiligungen aufgehoben werden.
Die Auswirkungen der Änderungen von § 8a KStG auf die mittelständische Wirtschaft sind gravierend. § 8a KStG wird sehr häufig anzuwenden sein, weil die Eigen-Fremdkapital-Relation angesichts der jahrelangen Wirtschaftskrise die 40 : 60-Marke unterschreitet und außerdem GmbHs ohne Bürgschaft der Gesellschafter oder Hingabe anderer Sicherheiten der Gesellschafter schon lange keine Kredite mehr erhielten.
Es ist zu hoffen, dass diese Vorschrift vom Vermittlungsausschuss abgelehnt wird.
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