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Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit
Auch dieses Gesetz wurde vom Bundesrat an den Vermittlungsausschuss überwiesen. Die Opposition strebt an, dass dieses Gesetz mit einer Abgeltungssteuer auf Kapitaleinkünfte verbunden wird.
Wer in der Vergangenheit Steuern verkürzt hat, kann durch Abgabe einer strafbefreienden Erklärung und Entrichtung einer pauschalen, als Einkommensteuer geltenden Abgabe Strafbefreiung oder Befreiung von Geldbußen erlangen. In der strafbefreienden Erklärung kann die Summe der nach dem 31.12.1992 und vor dem 01.01.2002 erzielten Einnahmen angegeben werden, die zu Unrecht nicht der Besteuerung zugrunde gelegt wurden. Bei strafbefreienden Erklärungen, die vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2004 abgegeben werden, gilt ein Steuersatz von 25 % der erklärten Einnahmen. Wer sich danach bis zum 31.März 2005 erklärt, zahlt 35 % Steuern auf die erklärten Einnahmen. Im einzelnen ist folgendes vorgesehen:
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Unbedingt zu beachten ist, dass für Steuerhinterziehungen, die die Veranlagungszeiträume ab 2002 einschließlich betreffen, keine Amnestie gewährt wird.
Eine strafbefreiende Erklärung kann frühestens am 01.01.2004 abgegeben werden. Von jetzt bis zum 01.01.2004 kann Strafbefreiung nur durch Abgabe einer Selbstanzeige erreicht werden. Allerdings müssen hier die vollen hinterzogenen Steuern nachgezahlt werden einschließlich Hinterziehungszinsen. Sowohl für die Selbstanzeige als auch die strafbefreiende Erklärung gilt:Im Ausland befindliches Kapital kann dort bleiben, es muss lediglich in Deutschland versteuert werden.
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