I. Steigender Fristendruck
II. Gesetzesvorhaben
III. Gestaltungshinweise für 2003
IV. Sozialvers., Lebensvers.
V. Zivilrecht
I. Steuerrechtliche Informationen/Hinweise
II. Sozialversicherung und Arbeitsrecht
III. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
IV. Abgabenordnung, Strafrecht
V. Wirtschaftsrecht
Verkürzung d. Zahlungsschonfrist
steuerl. Identifikationsmerkmale
Jahresbescheinigungen
doppelte Haushaltsführung
elektronische Anmeldung
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Ausstellung von Rechnungen
Rechnungen über Kleinbeträge
Fahrausweise als Rechnungen
Angaben in der Rechnung
Rechnungen aufbewahren
Ausweis der Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Aufteilung von Vorsteuern
USt-Voranmeldung elektronisch
Haftung nicht abgeführte USt
Vorsteuerabzug Fahrzeuge
DEZEMBER 2004
NOVEMBER 2004
OKTOBER 2004
SEPTEMBER 2004
AUGUST 2004
JULI 2004
JUNI 2004
MAI 2004
APRIL 2004
MÄRZ 2004
FEBRUAR 2004
JANUAR 2004
DEZEMBER 2003
NOVEMBER 2003
OKTOBER 2003
SEPTEMBER 2003
AUGUST 2003
JULI 2003
JUNI 2003
MAI 2003
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MÄRZ 2003
FEBRUAR 2003
JANUAR 2003

Förderung d. Steuerehrlichkeit

Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit

Auch dieses Gesetz wurde vom Bundesrat an den Vermittlungsausschuss überwiesen. Die Opposition strebt an, dass dieses Gesetz mit einer Abgeltungssteuer auf Kapitaleinkünfte verbunden wird.

Wer in der Vergangenheit Steuern verkürzt hat, kann durch Abgabe einer strafbefreienden Erklärung und Entrichtung einer pauschalen, als Einkommensteuer geltenden Abgabe Strafbefreiung oder Befreiung von Geldbußen erlangen. In der strafbefreienden Erklärung kann die Summe der nach dem 31.12.1992 und vor dem 01.01.2002 erzielten Einnahmen angegeben werden, die zu Unrecht nicht der Besteuerung zugrunde gelegt wurden. Bei strafbefreienden Erklärungen, die vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2004 abgegeben werden, gilt ein Steuersatz von 25 % der erklärten Einnahmen. Wer sich danach bis zum 31.März 2005 erklärt, zahlt 35 % Steuern auf die erklärten Einnahmen. Im einzelnen ist folgendes vorgesehen:

Bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuer: Bemessungsgrundlage für die Pauschalsteuer (25 % bzw. 35 %): 60 % der einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einnahmen, 100 % der zu hoch erklärten Ausgaben.

Gewerbesteuer: Die Bemessungsgrundlage beträgt 10 % der gewerbesteuerpflichtigen Einnahmen und 100 % der unrichtig erklärten Aufwendungen.

Umsatzsteuer: Bemessungsgrundlage ist 30 % der nicht angegebenen steuerpflichtigen Umsätze und 100 % der zu unrecht berücksichtigten Vorsteuerbeträge.

Erbschaft- oder Schenkungsteuer: Bemessungsgrundlage ist 20 % der nicht erklärten steuerpflichtigen Erwerbe.

Vermögensteuer: Die Vermögensteuer gilt mit 25 %/35 % Amnestiebesteuerung aus anderen hinterzogenen Steuerarten als abgegolten.



Unbedingt zu beachten ist, dass für Steuerhinterziehungen, die die Veranlagungszeiträume ab 2002 einschließlich betreffen, keine Amnestie gewährt wird.

Eine strafbefreiende Erklärung kann frühestens am 01.01.2004 abgegeben werden. Von jetzt bis zum 01.01.2004 kann Strafbefreiung nur durch Abgabe einer Selbstanzeige erreicht werden. Allerdings müssen hier die vollen hinterzogenen Steuern nachgezahlt werden einschließlich Hinterziehungszinsen. Sowohl für die Selbstanzeige als auch die strafbefreiende Erklärung gilt:Im Ausland befindliches Kapital kann dort bleiben, es muss lediglich in Deutschland versteuert werden.



Steueränderungsgesetz 2003 Entwurf Alterseinkünftegesetzes