I. Steigender Fristendruck
II. Gesetzesvorhaben
III. Gestaltungshinweise für 2003
IV. Sozialvers., Lebensvers.
V. Zivilrecht
I. Steuerrechtliche Informationen/Hinweise
II. Sozialversicherung und Arbeitsrecht
III. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
IV. Abgabenordnung, Strafrecht
V. Wirtschaftsrecht
Verkürzung d. Zahlungsschonfrist
steuerl. Identifikationsmerkmale
Jahresbescheinigungen
doppelte Haushaltsführung
elektronische Anmeldung
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Ausstellung von Rechnungen
Rechnungen über Kleinbeträge
Fahrausweise als Rechnungen
Angaben in der Rechnung
Rechnungen aufbewahren
Ausweis der Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Aufteilung von Vorsteuern
USt-Voranmeldung elektronisch
Haftung nicht abgeführte USt
Vorsteuerabzug Fahrzeuge
DEZEMBER 2004
NOVEMBER 2004
OKTOBER 2004
SEPTEMBER 2004
AUGUST 2004
JULI 2004
JUNI 2004
MAI 2004
APRIL 2004
MÄRZ 2004
FEBRUAR 2004
JANUAR 2004
DEZEMBER 2003
NOVEMBER 2003
OKTOBER 2003
SEPTEMBER 2003
AUGUST 2003
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APRIL 2003
MÄRZ 2003
FEBRUAR 2003
JANUAR 2003

Hinweise für alle Steuerpflichtigen

a) Ausschöpfung der Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen

Im Jahre 2003 haben sich die Höchstbeträge für den Abzug von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben gegenüber 2002 nicht geändert. Es sollte jedoch überprüft werden, ob die bisher gezahlten Beiträge zu Lebens-, Unfall-, Kranken- und Haftpflichtversicherungen zur Ausschöpfung der Vorsorgeaufwendungs-Höchstbeträge ausreichen. Erreichen diese Beiträge im Jahre 2003 die in den Ziffern (1) und (2) der nachfolgenden Aufstellung dargestellten Beträge nicht, so könnten noch weitere Vorsorgeaufwendungen z. B. freiwillige Beiträge an Rentenversicherungsträger oder Lebensversicherungen steuermindernd gezahlt werden.

Vorsorgeaufwendungen-Höchstbetr. § 10 Abs. 3 EStG

  Unverheiratete  Verheiratete 
  €  € 
(1) Wenn aufgewendet werden bei ungekürztem Vorwegabzug:  5.736  11.472 
dann können steuerwirksam abgesetzt werden:  5.069  10.138 
     
(2) Wenn aufgewendet werden bei voll gekürztem Vorwegabzug:  2.668  5.336 
dann können steuerwirksam abgesetzt werden:  2.001  4.002 


Zusätzliche Altersvorsorge (§ 10a EStG):

Für Beiträge zur privaten Altersvorsorge (Riester-Rente und betriebliche Altersversorgung) kann ein zusätzlicher Sonderausgaben-Höchstbetrag bis zu € 525 im Jahre 2003 geltend gemacht werden, wenn dieser günstiger ist als die Altersversorgungszulage. Das Finanzamt berechnet bei der Einkommensteuerveranlagung die jeweils günstigere Förderung.

Zusätzlicher Höchstbetrag für eine zusätzliche freiwillige Pflegeversicherung:

Für Beiträge zu einer zusätzlichen freiwilligen Pflegeversicherung kann ein zusätzlicher Höchstbetrag in Höhe von € 184 angesetzt werden von Steuerpflichtigen, die nach dem 31.12.1957 geboren sind (§ 10 Abs. 3 Nr. 3 EStG).

b) Wohnungsbauprämien 2003 gem. Wohnungsbau-Prämiengesetz

Die Einkommensgrenzen (zu versteuerndes Einkommen) für die Gewährung von Wohnungsbauprämien für Alleinstehende betragen € 25.600 und für Ehepaare € 51.200.

Die prämienbegünstigten Höchstbeiträge belaufen sich auf € 512 für Alleinstehende und € 1.024 für Ehepaare. Die Wohnungsbauprämie beträgt 10 % der geleisteten Bausparbeiträge.

Wohnungsbauprämien kann nur erhalten, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. Es empfiehlt sich noch vor Ablauf des 31.12.2003 zu überprüfen, ob genügend Bausparbeiträge geleistet worden sind, um die Höchstprämie zu erreichen.

c) Ausschöpfung der Sparerfreibeträge; Freistellungsaufträge und NV-Bescheinigungen

Der Sparerfreibetrag beträgt für Nichtzusammenveranlagte € 1.550 zuzüglich € 51 Werbungskostenpauschbetrag, für Zusammenveranlagte €. 3.100 zuzüglich € 102 Werbungskostenpauschbetrag. Es empfiehlt sich zu überprüfen, ob im Jahre 2003 diese Freibeträge ausgeschöpft werden. Hier ist an die Möglichkeit zu denken, Zinserträge, die 2004 fällig werden, in das Jahr 2003 vor zu verlagern. Dies ist z. B. möglich durch Verkauf von festverzinslichen Wertpapieren, deren nächster Zinstermin im Jahre 2004 anliegt oder durch Verkauf von Zero-Bonds. Auch die Gewinnausschüttungen von GmbH fallen außer in Fällen der Betriebsaufspaltung und Beteiligungen im Betriebsvermögen unter Einkünfte aus Kapitalvermögen und sind damit durch Freibeträge begünstigt. Durch Freistellungsaufträge kann man erreichen, dass bei Kapitaleinkünften bis zur Höhe der Sparerfreibeträge und Werbungskostenpauschbeträge ZASt nicht erhoben wird. Bei Vorlage von Nichtveranlagungs (NV-)-Bescheinigungen an die Bank wird ebenfalls von Steuerabzügen abgesehen.

d) Kauf von Wertpapieren mit Stückzinsen

Eine Möglichkeit, Einkommen von 2003 auf 2004 zu verlagern, ist der Kauf von festverzinslichen Wertpapieren mit Stückzinsbelastung. Hierbei muss der nächste Zinstermin im Jahre 2004 liegen. Die gezahlten Stückzinsen sind negative Einnahmen aus Kapitalvermögen und können im Jahre 2003 von den positiven Einnahmen aus Kapitalvermögen abgezogen werden. Allerdings ist darauf zu achten, dass bei der gesamten Transaktion ein sogenannter Totalüberschuss entsteht, d. h., dass die Erträge höher sind als die Aufwendungen. In die Aufwendungen ist auch der Zins für eine evtl. Fremdfinanzierung einzubeziehen sowie die Transaktionskosten (Bankgebühren).

e) Außergewöhnliche Belastungen

Krankheits- und Kurkosten sind die klassischen Fälle der außergewöhnlichen Belastungen, die zwar steuerlich abgezogen werden können, jedoch erst nach Überschreiten bestimmter Grenzen, nämlich der sogenannten zumutbaren Belastung. Diese bemisst sich mit einem bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrages der Einkünfte. Die Höhe des Prozentsatzes wiederum richtet sich nach dem Familienstand und der Anzahl der Kinder, die einen Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag begründen. Die zumutbare Belastung beträgt:

Zumutbare Belastung in Prozent:

       
       
Gesamtbetrag der Einkünfte:  bis   über  über 
ab 2003  15.340 €  15.340 €  51.130 € 
       
Single ohne Kind 
Ehepaar ohne Kind 
Person mit 1 oder 2 Kindern 
Person mit drei oder mehr Kindern 


Zur Überwindung der Schwelle der zumutbaren Belastung ist es sinnvoll, z. B. Krankheitskosten nicht über das Jahresende hinweg zu verteilen, sondern möglichst in einem bestimmten Jahr zu zahlen. Steht eine Arzt- oder Krankenhausrechnung für eine Behandlung des Jahres 2003 zum Jahresende voraussichtlich noch aus, so sollte sie angefordert oder eine Abschlagszahlung noch im Jahre 2003 geleistet werden.



III. Gestaltungshinweise für 2003 Hinweise für Unternehmer/Selbst.