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a) Bildung einer Reinvestitionsrücklage gem. § 6 b Abs. 10 EStG
Gemäß dem ab 01.01.2002 gültigen § 6 b Abs. 10 EStG können Steuerpflichtige, die keine Kapitalgesellschaften sind, also Einzelunternehmen, Freiberufler und Personengesellschaften, Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die im Betriebsvermögen gehalten waren, bis zu einem Betrag von € 500.000 in einer 6 b-Rücklage steuerneutral parken, die mit den Anschaffungskosten/Herstellungskosten folgender Wirtschaftsgüter verrechnet werden kann:
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Hierbei sind jedoch folgende Bedingungen zu beachten:
Die maximale Rücklage beträgt € 500.000.
Gemäß dem Halbeinkünfteverfahren ist der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nur zur Hälfte steuerpflichtig. Er kann deshalb bei der Anschaffung/Herstellung im Veräußerungsjahr der Anteile und in den zwei folgenden Jahren (bei Gebäuden in den folgenden vier Jahren) nur zur Hälfte auf die angeschafften oder hergestellten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter oder Gebäude übertragen werden.
Werden hingegen neue Kapitalanteile angeschafft, so sind deren Anschaffungskosten um den vollen Betrag des Veräußerungsgewinnes bzw. der gebildeten Rücklage zu mindern.
Wird die Rücklage nicht für Reinvestitionen verwendet, dann ist sie zum Ende des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres aufzulösen. Der Gewinn ist um 6 % des steuerpflichtigen Anteils des Veräußerungsgewinns für jedes Rücklagejahr zu erhöhen.
b) Vornahme von Einlagen bei drohendem negativem Kapitalkonto(§ 15a EStG)
Für Kommanditgesellschaften und ähnliche beschränkt haftende Personengesellschaften führt das Entstehen eines negativen Kapitalkontos dazu, dass Verluste nur insoweit mit anderen Einkünften verrechnet werden können, als sie nicht zum Entstehen eines negativen Kapitalkontos führen. Das Entstehen eines negativen Kapitalkontos im Sinne von § 15a EStG kann vermieden werden, wenn noch im Jahre 2003 das Kapitalkonto durch Einlagen erhöht wird. Hierbei ist zu beachten, dass sogenannte Kapitalkonten II, die Darlehenscharakter haben, nicht dem haftenden Eigenkapital zugerechnet werden.
Zur Vermeidung der Folgen des § 15a EStG sollte deshalb bereits bei der Gestaltung der Kapitalkonten II darauf geachtet werden, dass diese nicht Darlehenscharakter haben. Einlagen, die in Geld oder Sacheinlage erfolgen können, müssen für ihre Wirksamkeit noch im Jahre 2003 erfolgt sein. Eine Erhöhung der Hafteinlage ist steuerlich nur dann wirksam, wenn sie spätestens am Bilanzstichtag im Handelsregister eingetragen worden ist.
c) Pflege der Ansparabschreibung
Wenn in der Bilanz für 2001 eine Ansparabschreibung (§ 7g Abs. 3 EStG) gebildet wurde, muss diese im Jahre 2003 mit Gewinnzuschlag (2 x 6 % = 12 %) aufgelöst werden, wenn im Jahre 2003 keine begünstigte Investition erfolgt. Hierbei ist zu beachten, dass es sich bei der Investition um ein funktionsgleiches Wirtschaftsgut handeln muss, wie es bei Bildung der Ansparabschreibung dokumentiert wurde.
Zur Pflege der Ansparabschreibung gehört es auch, dass geprüft wird, ob hinsichtlich der im Jahre 2002 gebildeten Ansparabschreibung funktionsgleiche Investitionen im Jahre 2003 und 2004 überhaupt getätigt werden sollen. Ist dies nicht der Fall, so sollte die Ansparabschreibung bereits zum Ende des Jahres 2003 aufgelöst werden, weil man dann den Zuschlag von 6 % für das Jahr 2004 vermeidet. Es kann dann bei Aufstellung des Jahresabschlusses für 2004 überlegt werden, ob eine neue Ansparabschreibung für innerhalb der nächsten beiden Jahre geplante Investitionen gebildet wird.
Wenn ein Wirtschaftsgut nach dem 31.12.2000 angeschafft oder fertiggestellt wird, kann die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG nur in Anspruch genommen werden, wenn zuvor die Ansparabschreibung vorgenommen wurde (§ 7g Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 52 Abs. 23 EStG). Im Vorgriff auf Investitionen der Jahre 2004 und 2005 sollte deshalb schon im Wirtschaftsjahr 2003 eine Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG gebildet werden. Die höchstmögliche Ansparabschreibung beträgt 40 % der geplanten Investitionen.
Es wird oft übersehen, dass die in § 7g EStG verlangte Verbleibensfrist von 1 Jahr unbedingt eingehalten werden muss. Die Verbleibensfrist ist nicht eingehalten, wenn vor Ablauf der 1-jährigen Frist ein Wirtschaftsgut von einem Betrieb des Unternehmers in einen anderen Betrieb des gleichen Unternehmers verbracht wird. Weitere Ausführungen zur Ansparrücklage und zu Sonderabschreibungen gem. § 7g EStG finden sie in Abschnitt A. III. 2f)
d) Dauerschuldzinsen verringern oder vermeiden
Gemäß § 8 GewStG werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb die Dauerschuldzinsen zur Hälfte hinzugerechnet. Wenn der Saldo eines Kontokorrentkontos an mindestens acht Tagen im Jahr ein Plus aufweist, sind die Kontokorrentzinsen keine Dauerschuldzinsen mehr. Es ist deshalb die Möglichkeit zu prüfen, noch im Jahre 2003 an acht Tagen einen positiven Kontokorrentsaldo auszuweisen. Allerdings erkennen die Finanzämter ein Hin- und Herbuchen zwischen Kontokorrentkonten zur Erreichung dieses Ziels nicht an.
e) Möglichkeiten zur Einkommensminderung noch im Jahre 2003
Der Einkommensteuerspitzensatz beträgt im Jahre 2003 48,5 %, im Jahr 2004 47 % und ab dem Jahre 2005 42 %. Hinzu kommt der nach wie vor unveränderte Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der Einkommensteuer und evtl. Kirchensteuer. Möglicherweise wird durch das Vorziehen der Steuerreform der Spitzensteuersatz schon ab 01.01.2004 auf 42 % gesenkt.
Der Körperschaftsteuersatz beträgt ab dem Jahre 2003 für einbehaltene und ausgeschüttete Gewinne 26,5 %. Die Hälfte der ausgeschütteten Gewinne wird mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Gewinn-Empfängers besteuert (Halbeinkünfteverfahren).
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