I. Steigender Fristendruck
II. Gesetzesvorhaben
III. Gestaltungshinweise für 2003
IV. Sozialvers., Lebensvers.
V. Zivilrecht
I. Steuerrechtliche Informationen/Hinweise
II. Sozialversicherung und Arbeitsrecht
III. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
IV. Abgabenordnung, Strafrecht
V. Wirtschaftsrecht
Verkürzung d. Zahlungsschonfrist
steuerl. Identifikationsmerkmale
Jahresbescheinigungen
doppelte Haushaltsführung
elektronische Anmeldung
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Ausstellung von Rechnungen
Rechnungen über Kleinbeträge
Fahrausweise als Rechnungen
Angaben in der Rechnung
Rechnungen aufbewahren
Ausweis der Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Aufteilung von Vorsteuern
USt-Voranmeldung elektronisch
Haftung nicht abgeführte USt
Vorsteuerabzug Fahrzeuge
DEZEMBER 2004
NOVEMBER 2004
OKTOBER 2004
SEPTEMBER 2004
AUGUST 2004
JULI 2004
JUNI 2004
MAI 2004
APRIL 2004
MÄRZ 2004
FEBRUAR 2004
JANUAR 2004
DEZEMBER 2003
NOVEMBER 2003
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JANUAR 2003

Hinweise für Eltern

Berechnung der Einkommensgrenze für Kindergeld/Kinderfreibetrag
Im 2. Gesetz zur Familienförderung (!) hat der Gesetzgeber bestimmt, dass Einnahmen des Kindes in Höhe des Versorgungs-Freibetrages ( § 19 Abs. 2 EStG – 40 % der Versorgungsbezüge, höchstens € 3.072) und des Sparerfreibetrages (€ 1.550) kindergeldschädliche Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind. Dieses ist bedauerlich, da die Einkünfte eines über 18 Jahre alten Kindes im Jahre 2003 nicht höher als € 7.188 jährlich sein dürfen.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Studenten sämtliche Mehraufwendungen im Zusammenhang mit ihrem Studium als Werbungskosten von ihren Einnahmen abziehen können, z. B. Fachliteratur, Fahrtkosten zur Uni, Kopierkosten usw. .

Befindet sich ein über 18 Jahre altes Kind in Berufsausbildung, so kann es wie jeder Arbeitnehmer Werbungskosten geltend machen, die seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vermindern. Zu beachten ist, dass diese Werbungskosten mit pauschal € 1.044 angesetzt werden, sofern nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden. Gegebenenfalls ist es sinnvoll, im Jahre 2003 Werbungskosten entstehen zu lassen, z. B. auch bei Einkünften aus Kapitalvermögen in Form von Stückzinsen.

Zu den Einkünften des Kindes rechnet alles, was der Einkommensteuer unterliegt, z. B. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen. Ein Abzug von Sonderausgaben, z. B. Sozialversicherungsbeiträgen oder von außergewöhnlichen Belastungen ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs VI R 153/99 nicht möglich. Allerdings ist gegen dieses Urteil eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig (Az: 2 BvR 1781/00).

Auf die Grenze von € 7.188 werden auch sogenannte Bezüge angerechnet. Hierzu gehören z. B. pauschal besteuerter Arbeitslohn oder Lohn aus einem Mini-Job, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld, Bafög (nur der Zuschussanteil, nicht der Darlehensanteil), steuerfreie Einkünfte, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen sowie Entlassungsgeld. Zu beachten ist, dass eine Kostenpauschale von € 180 (jährlich) von den Bezügen abgezogen werden kann, wenn keine höheren Aufwendungen entstanden sind.

Das Kindergeld kann nicht dadurch gerettet werden, dass das Kind auf einen
Teil der Ausbildungsvergütung selbst oder Urlaubsgeld und Weihnachtsgratifikation verzichtet. Dieses hat der BFH mit Urteil vom 11. März 2003 VIII R 16/2 entschieden.

Zahlt das Kind während der Ausbildung Beiträge zur Altersversorgung, so werden steuerfreie Beiträge für eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds nach § 3 Nr. 63 EStG nicht auf die kindergeldschädliche Grenze angerechnet, wenn sie gebunden sind und dem Kind nicht für seinen Unterhalt zur Verfügung stehen.

Bei Inanspruchnahme der Riester-Förderung (Zulage und Sonderausgabenabzug) zahlt das Kind die Beiträge aus versteuertem Arbeitslohn. Sie mindern daher nicht die kindergeldschädlichen Bezüge. Wegen der Frage, ob das Kind die Beiträge als Sonderausgaben abziehen darf und dadurch unter Umständen das Kindergeld gerettet würde, liegt ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht unter dem Az. 2 BvR 167/02 vor. Es kann in diesen Fällen Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BverfG beantragt werden.

Kindergeld/Kinderfreibetrag beim Wechsel des Kindes in die Berufsausbildung bzw. in die Berufstätigkeit
Für jeden Kalendermonat wird das Vorliegen der Voraussetzungen für das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag gesondert ermittelt. Erzielt das Kind Einkünfte und Bezüge in Monaten, in denen die Eltern keinen Anspruch auf Kindergeld haben, werden diese Einkünfte und Bezüge nicht auf die kindergeldschädliche Grenze von € 7.188 jährlich angerechnet. Andererseits wird die kindergeldschädliche Grenze anteilig um diese Monate gekürzt, also Kürzung um € 599 monatlich. Für Monate, in denen die Voraussetzungen für das Kindergeld nur an einigen Tagen erfüllt waren, sind Einkünfte und Bezüge nur insoweit anzusetzen, als sie auf diesen Teil entfallen. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld/Kinderfreibetrag an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich die Einkommensgrenze um 1/12. Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz (§ 32 Abs. 4 Satz 13 ff. EStG). Unbedingt zu beachten ist, dass Sonderzuwendungen (Weihnachts- oder Urlaubsgeld), die in einem Wechselmonat (Wechsel vom Anspruch auf Nichtanspruch von Kindergeld/Kinderfreibetrag während eines Monats) gezahlt werden, als noch Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag bestand, ab 2003 in voller Höhe in die Einkunftsgrenze einbezogen werden müssen.

Das grundsätzlich geltende Zuflussprinzip wurde bezüglich des Entlassungsgeldes von Wehrpflichtigen vom Bundesfinanzhof bestätigt (Urteil vom 14.05.2002 VIII R 57/00). Das nach dem Beginn der Ausbildung gezahlte Entlassungsgeld wird in vollem Umfange in die kindergeldschädliche Grenze eingerechnet. Bei entsprechend hohen Ausbildungsvergütungen kann dieses dazu führen, dass allein wegen des Entlassungsgeldes der Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag für die Eltern verloren geht.

Beitragsfalle für Kinder in der Krankenversicherung
Sobald Kinder Einkünfte über € 3.927 im Jahr bzw. € 327 monatlich erzielen, fallen sie aus der Familienversicherung heraus und werden selbst krankenversicherungspflichtig. Die Grenze beträgt 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Im Jahre 2003 beträgt diese Bezugsgröße € 28.560. Die Verdienstgrenze für Kinder beträgt somit € 4.080 jährlich bzw. € 340 monatlich. Die Daten für 2004 sind noch nicht bekannt, wahrscheinlich € 345 monatlich.

Die Verlagerung von elterlichen Einkünften auf Kinder hat somit ihre Grenzen nicht nur in den Einkommensgrenzen bezüglich des Kindergeldes/Kinderfreibetrages sondern, noch niedriger, in der Grenze für die Krankenversicherung. Sind Eltern in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, dann laufen Kinder bei Einhalten der Einkommensgrenzen im Rahmen der Familienversicherung kostenlos mit.



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