I. Steigender Fristendruck
II. Gesetzesvorhaben
III. Gestaltungshinweise für 2003
IV. Sozialvers., Lebensvers.
V. Zivilrecht
I. Steuerrechtliche Informationen/Hinweise
II. Sozialversicherung und Arbeitsrecht
III. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
IV. Abgabenordnung, Strafrecht
V. Wirtschaftsrecht
Verkürzung d. Zahlungsschonfrist
steuerl. Identifikationsmerkmale
Jahresbescheinigungen
doppelte Haushaltsführung
elektronische Anmeldung
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Ausstellung von Rechnungen
Rechnungen über Kleinbeträge
Fahrausweise als Rechnungen
Angaben in der Rechnung
Rechnungen aufbewahren
Ausweis der Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Aufteilung von Vorsteuern
USt-Voranmeldung elektronisch
Haftung nicht abgeführte USt
Vorsteuerabzug Fahrzeuge
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Infos für alle Steuerpflichtigen

Vorläufige Steuerfestsetzungen im Hinblick auf anhängige Musterverfahren

Zur Zeit werden wegen folgender Punkte Steuerfestsetzungen vorläufig vorgenommen und außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren (Einsprüche) ruhen gelassen:

(1.) Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG).Auf Antrag wird Aussetzung der Vollziehung gewährt, soweit strittig ist, ob der zusammenveranlagten Ehegatten für Vorsorgeaufwendungen zustehende Vorwegabzug (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG) um 16 % des Arbeitslohnes des Ehegatten zu kürzen ist, für den keine Zukunftssicherungsleistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden und der auch nicht zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört.

(2) Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000.

(3) Besteuerung der Einkünfte aus Termingeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000.
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß der Nr. (2) und (3) wird EStG-Bescheiden nur beigefügt, wenn die Summe der im Veranlagungszeitraum erzielten Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften bzw. aus Termingeschäften positiv ist; Bescheiden über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 9 in Verbindung mit § 10d Abs. 4 EStG wird der Vorläufigkeitsvermerk nicht beigefügt. Wird mit einem Rechtsbehelf die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften bzw. aus Termingeschäften geltend gemacht, wird auf Antrag des Steuerpflichtigen Aussetzung der Vollziehung gewährt.

(4) Anwendung des § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) für Veranlagungs- zeiträume ab 2002. Der Vorläufigkeitsvermerk wird allen EStG-Festsetzungen mit Günstigerprüfung nach § 31 EStG beigefügt. Günstigerprüfung bedeutet, dass das Finanzamt prüft, ob die Gewährung des Kinderfreibetrages für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Der Vorläufigkeitsvermerk umfasst sowohl die Frage, ob die Abschmelzung des Haushaltsfreibetrages (§ 32 Abs. 7 EStG, ggf. i. V. mit § 52 Abs. 40a EStG) verfassungswidrig ist, also auch die Frage ob § 32 Abs. 7 EStG Ehegatten in verfassungswidriger Weise benachteiligt.

(5) Anwendung des § 32c EStG für die Veranlagungszeiträume 1994 – 2000 (Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften). Der Vorläufigkeitsvermerk wird auch Bescheiden über die gesonderte und ggf. einheitliche Feststellung von Einkünften beigefügt. Aussetzung der Vollziehung wird nur in Organschaftsfällen gewährt.

(6) Anwendung des Mindeststeuersatzes bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 50
Abs. 3 Satz EStG). Auf Antrag wird Aussetzung der Vollziehung gewährt.

Soweit in den vorgenannten Fällen eine Aussetzung der Vollziehung in Betracht kommt, darf das Finanzamt die vom Steuerpflichtigen eingelegten Einsprüche nicht unter Hinweis auf den Vorläufigkeitsvermerk zurückweisen, sondern muss sie ruhen lassen, falls nicht der Steuerpflichtige ausdrücklich eine Einspruchsentscheidung begehrt.

b) Neue Rechtsprechung bezüglich Renten wegen Vermögensübertragungen

Im Rahmen von Vermögensübertragungen bei vorweggenommener Erbfolge verpflichten sich die Kinder gegenüber den Eltern in der Regel zu wiederkehrenden, auf die Lebenszeit der Eltern zu leistende Zahlungen. Diese Zahlungen können die Kinder in voller Höhe als „Dauernde Lasten“ von ihrem Einkommen abziehen. Die Eltern müssen die erhaltenen Zahlungen versteuern. Nach zwei Beschlüssen des Großen Senats des BFH vom 12.05.2003 (GrS 1/00 und GrS 2/00) können die Kinder die „Dauernden Lasten“ nicht mehr als Sonderausgaben abziehen, wenn aus dem übertragenen Vermögen keine ausreichenden Netto-Erträge erzielt werden können oder der übertragene Betrieb trotz ausreichend erzielbarer Netto-Erträge keinen Unternehmenswert hat.

Es ist zu beachten, dass bei der Berechnung des Netto-Ertrages Abschreibungen nicht als Aufwendungen berücksichtigt werden. Der Nutzungswert einer vom Beschenkten genutzten Wohnung wird als Einnahmen dem Ertrag hinzugerechnet.

Bei der Übertragung von ertragslosem Vermögen können die Beteiligten im Übergabevertrag vereinbaren, dass dieses ertraglose Vermögen in ertragsbringendes Vermögen umgewandelt werden kann. Der entscheidende Zeitpunkt für die Feststellung der Ertragsprognose ist der Tag des Vertragsabschlusses. Es genügt eine überschlägige Berechnung.

Bei der Übergange von Gewerbebetrieben, Praxen und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft wird unterstellt, dass die Erträge zur Zahlung der Versorgungsleistungen ausreichend sind. Bei der Bewertung eines übertragenen Betriebes ist zu beachten, dass der Unternehmerlohn als Ausgabe angesetzt wird. Dadurch ist es möglich, dass selbst Betriebe, die einen Gewinn ausweisen, wegen des Ansatzes des Unternehmerlohnes keinen Unternehmenswert haben.

Der Große Senat ging bei seinen Beschlüssen von folgender Überlegung aus:
Der Übertragende gibt sein Vermögen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich ab. Er behält sich die Erträge vor und lässt sie vom Übernehmer erwirtschaften. Die erzielbaren Nettoerträge müssen ausreichen, die Versorgungsbeträge zu bezahlen. Dann werden die Versorgungsbeträge als „Dauernde Lasten“ anerkannt.

Ab sofort sind dieses Grundsätze und Vorstellungen des Großen Senats des BFH bei Übertragungen gegen Renten und „Dauernde Lasten“ zu beachten. Ein BMF-Schreiben wird erst ergehen, wenn der X. Senat des BFH über die dem Großen Senat vorgelegten Fälle entschieden hat. Bis dahin besteht eine erhebliche Unsicherheit bezüglich der Gestaltung von Übergabeverträgen.

c) Einkommensteuerliche Behandlung von geschlossenen Fonds

In einem BMF-Schreiben vom 20.10.2003 (Az. IV C 3-S 2253 a – 48/03) wird die steuerliche Behandlung von Fonds zum Teil nicht unerheblich verschärft. Das BMF-Schreiben hat einen Umfang von fünfzehn Seiten und wird demnächst im Bundessteuerblatt I veröffentlicht. Zur Zeit findet man es nur auf der Website des Bundesfinanzministeriums. Ganz wichtig ist, dass die neuen Grundsätze, wenn sie zu einer Verschärfung der Besteuerung führen, nicht angewendet werden, wenn der Außenvertrieb der Fondsanteile vor dem 1. September 2002 begonnen hat und der Steuerpflichtige dem Fonds vor dem 1. Januar 2004 beitritt. Der Außenvertrieb beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzung für die Veräußerung der konkret bestimmbaren Fondsanteile erfüllt sind und die Gesellschaft selbst oder über ein Vertriebsunternehmen mit Außenwirkung an den Markt herangetreten ist. Es empfiehlt sich, sich vom Fonds eine Bestätigung geben zu lassen, dass der Beginn des Außenvertriebs der Fondsanteile vor dem 01.09.2002 liegt.

Emmissionsdisagio
Kursgewinne bei festverzinslichen Anleihen sind außerhalb der Spekulations-frist (1 Jahr) steuerfrei. Dies gilt allerdings nicht, wenn das Disagio bei der Begebung der Anleihe bestimmte Grenzen überstieg. Diese Grenzen sind:

Anleihenlaufzeit  Zul. Disagio 
   
bis unter 2 Jahre  bis maximal 1 % 
2 bis unter 4 Jahre  bis maximal 2 % 
4 bis unter 6 Jahre  bis maximal 3 % 
6 bis 8 Jahre  bis maximal 4 % 
8 b 10 Jahre  bis maximal 5 % 
ab 10 Jahre  bis maximal 6 & 


Wenn beispielsweise bei 10-jähriger Laufzeit eine Anleihe zu einem Kurs von weniger als 94 % emittiert würde, wäre der Kursgewinn bei einer zwischenzeitlichen Veräußerung oder zum Fälligkeitstermin der Anleihe zu versteuern. Bei Veräußerung der Anleihe zu einem Kurs unter dem Emissionspreis könnte andererseits der Verlust steuerlich geltend gemacht werden.



I. Steuerrechtliche... Kapitalges./Unternehmer/Selbst.