I. Steigender Fristendruck
II. Gesetzesvorhaben
III. Gestaltungshinweise für 2003
IV. Sozialvers., Lebensvers.
V. Zivilrecht
I. Steuerrechtliche Informationen/Hinweise
II. Sozialversicherung und Arbeitsrecht
III. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
IV. Abgabenordnung, Strafrecht
V. Wirtschaftsrecht
Verkürzung d. Zahlungsschonfrist
steuerl. Identifikationsmerkmale
Jahresbescheinigungen
doppelte Haushaltsführung
elektronische Anmeldung
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Ausstellung von Rechnungen
Rechnungen über Kleinbeträge
Fahrausweise als Rechnungen
Angaben in der Rechnung
Rechnungen aufbewahren
Ausweis der Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Aufteilung von Vorsteuern
USt-Voranmeldung elektronisch
Haftung nicht abgeführte USt
Vorsteuerabzug Fahrzeuge
DEZEMBER 2004
NOVEMBER 2004
OKTOBER 2004
SEPTEMBER 2004
AUGUST 2004
JULI 2004
JUNI 2004
MAI 2004
APRIL 2004
MÄRZ 2004
FEBRUAR 2004
JANUAR 2004
DEZEMBER 2003
NOVEMBER 2003
OKTOBER 2003
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FEBRUAR 2003
JANUAR 2003

Kapitalges./Unternehmer/Selbst.

Informationen und Hinweise für Kapitalgesellschaften, Unternehmer und Selbständige

a) Ungewollte Betriebsaufspaltung

GmbH werden oft in erster Linie zum Zwecke der Haftungsbegrenzung gegründet. Aus dem gleichen Grunde wird ihr Vermögen klein gehalten. Die zum Betrieb der GmbH notwendigen Immobilien werden deshalb von den Gesellschaftern errichtet und an die GmbH vermietet. Die Immobilien werden dadurch zwar aus der Haftungsmasse herausgehalten, werden aber nach den Grundsätzen der Betriebsaufspaltung Betriebsvermögen mit der Folge, dass bei deren Veräußerung steuerpflichtige Gewinne entstehen können. Eine Betriebsaufspaltung ist jedoch nur gegeben, wenn zwischen der GmbH und der Grundstücksgemeinschaft eine personelle Verflechtung besteht, d. h. wenn zwischen beiden Gesellschaften Personalidentität besteht. Die personelle Verflechtung wird somit vermieden, wenn an der Grundstücksgesellschaft auch andere Personen, z. B. die Ehefrau beteiligt werden. Wird jedoch ein beherrschender GmbH-Gesellschafter zum alleinigen Geschäftsführer der GbR bestellt, dann wird dadurch eine einheitliche Willensbildung von GbR und GmbH erzeugt, mit der Folge, dass ungewollt eine steuerliche Betriebsaufspaltung vorliegt. Dies wäre nicht der Fall, wenn ein GbR-Gesellschafter, der nicht zugleich Gesellschafter der GmbH ist, zum Geschäftsführer der GbR bestimmt worden wäre.

b) Keine zwangsweise Betriebsaufgabe bei Vermietung des Betriebsgrundstücks

Mit Urteil vom 28.08.2003 – IV R 20/02 – hat der BFH seine fast 20 Jahre lang bestehende Rechtsprechung geändert. Wenn jetzt ein Betrieb seine werbende Tätigkeit einstellt und sein bisheriges Betriebsgrundstück an ein anderes Unternehmen vermietet, so wird auch dann eine Betriebsverpachtung angenommen, wenn das mietende Unternehmen einer anderen Branche angehört. Mit der Betriebsverpachtung wird bei Einstellung der werbenden Tätigkeit die Realisierung eines Veräußerungsgewinns vermieden. Diese neue Rechtsprechung wird die Betriebsaufgabe vor allem von Einzelhandelsunternehmen in wertvollen Geschäftslagen erheblich erleichtern. Vorausschauend musste bisher z. B. Einzelhandelsunternehmen empfohlen werden, den betrieblich genutzten Grundbesitz in eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG einzubringen, damit er ohne Realisierung eines Aufgabegewinnes an eine andere Branche vermietet werden konnte.

c) Hinweise für Inventuren des Vorratsvermögens

Die Inventur des Vorratsvermögens zum Abschlussstichtag muss sorgfältig vorbereitet werden. Art und Weise der Durchführung der Inventur sollte in Form von Inventurrichtlinien an die Personen gegeben werden, die mit der Inventuraufnahme beauftragt werden.

Es empfiehlt sich das Vier-Augen-Prinzip:
Eine Person zählt, die andere schreibt auf. Die Originalaufnahmebögen müssen unbedingt aufbewahrt werden, auch wenn die Aufnahmedaten in die EDV übertragen werden.

Bei der Inventuraufnahme sollte auch an die verschärften Vorschriften bezüglich Teilwertabschreibungen gedacht werden. Die Gründe für eine Abwertung von einzelnen Positionen des Vorratsvermögens sollten schon bei Aufnahme in der Inventurliste vermerkt werden.

d) Angemessenheit einer Gesellschafter-Geschäftsführer-Tantieme

Nach bisheriger BFH-Rechtsprechung wurde eine Gesellschafter-Geschäftsführer-Tantieme grundsätzlich als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt, wenn sie 25 % des Geschäftsführer-Gesamtgehaltes überstieg. Nach neuester BFH-Rechtsprechung gilt diese starre Grenze jedoch nicht, wenn bei einer Gewinntantieme der Gewinn entgegen aller Erwartungen explodiert und dadurch die Tantieme über die 25 %-Grenze steigt. Maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses solange, bis der Vertrag ordentlich gekündigt werden könnte.

e) Auslagerung von Pensionsansprüchen

Seit Beginn des Jahres 2002 ist es möglich, dass eine Kapitalgesellschaft
eine Pensionsverpflichtung aus einer Direktzusage z. B. an einen Gesellschafter-Geschäftsführer gegen Einmalbetrag auf einen Pensionsfonds überträgt. Durch eine derartige Übertragung wird gemäß § 3 Nr. 66 EStG i. V. m § 4e Abs. 3 EStG keine sofortige Zuflussbesteuerung des Wertes des Pensionsanspruchs hervorgerufen. Der Pensionsfonds betreibt gegen Zahlung von Beiträgen eine kapitalgedeckte Altersversorgung und räumt dem Arbeitnehmer unmittelbare Rechtsansprüche ein. Allerdings bleibt die spätere Rente aus dem Pensionsfonds zumeist hinter derjenigen aus der unmittelbaren Versorgungszusage zurück.

Zwar ließ das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil aus dem Jahre 2002 (EFG 2002, S. 682) auch eine Ausgliederung auf eine neue GmbH zu, doch ist nicht sicher, ob der BFH in einer Revision dieses Urteils der Auffassung des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz zustimmt. Die Übertragung der Verpflichtungen auf eine neue GmbH würde die Höhe der Rente nicht negativ beeinflussen.

f) Uneingeschränkter Vorsteuerabzug bei Aufnahme eines neuen Gesell- schafters

Der Europäische Gerichtshof kommt in seinem Urteil vom 26.06.2003 (Rs. C - 442/01) zu dem Ergebnis, dass die Aufnahme eines Gesellschafters in eine Personengesellschaft gegen Zahlung einer Bareinlage keine umsatzsteuerbare Dienstleistung gegen Entgelt darstellt. Folglich kann bei der Aufnahme eines neuen Gesellschafters grundsätzlich die Vorsteuer aus den Kosten abgezogen werden, die mit der Aufnahme zusammenhängen. Die Finanzverwaltung sah bisher in der Aufnahme eines neuen Gesellschafters lediglich einen steuerfreien Umsatz gemäß § 4 Nr. 8f UStG, wodurch der Vorsteuerabzug entsprechend eingeschränkt wurde.

g) Umsatzsteuer aus Geschäftsführervergütung ab 01.01.2004

Nach der neuen BFH-Rechtsprechung erbringt der Gesellschafter einer Personengesellschaft einen steuerpflichtigen Umsatz in Form seiner Geschäftsführervergütung an die Personengesellschaft, wenn diese vom Gewinn unabhängig vereinbart wurde und die geschäftsführende Tätigkeit selbständig

ausgeübt wird. Das Urteil wird von der Finanzverwaltung bis zum 31.12.2003 nicht angewendet. Will man die Umsatzsteuerpflicht vermeiden, dann müssen mit Wirkung ab 01.01.2004 die Verträge zwischen Gesellschafter-Geschäftsführer und Personengesellschaft so geregelt werden, dass die Bedingung „gewinnunabhängig“ und „selbständig“ vermieden werden.

h) Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten PKW

Bis 31.12.2002 durfte der Gesetzgeber aufgrund einer EU-Ermächtigung die Abzugsfähigkeit von Vorsteuer beim Kauf eines gemischt genutzten PKW auf 50 % beschränken. Andererseits hatten die Steuerpflichtigen den Vorteil, dass die Privatnutzung des PKW nicht der Umsatzsteuer unterworfen wurde.

Für vor dem 01.01.2003 angeschaffte gemischt genutzte Fahrzeuge gilt nun folgendes:
Die Vorsteuer aus laufenden Betriebskosten (Treibstoff, Reparaturen usw.), die ab dem 01.01.2003 entstanden sind, ist in vollem Umfange anrechenbar. Der Unternehmer braucht nach wie vor die private PKW-Nutzung nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Das Gesetz enthält diesbezüglich eine Regelungslücke.

Für ab dem 01.01.2003 angeschaffte gemischt genutzte Fahrzeuge gilt:
Die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten und den laufenden Kosten ist voll anrechenbar. Der Wert der privaten Nutzung des Fahrzeugs ist der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Die bis 31.03.1999 geltende Gesetzeslage ist also wieder hergestellt.

Korrektur der Regelung vom 01.04.1999–31.12.2002 durch den EuGH ?

Der EuGH muss nun entscheiden, ob die im Jahre 1999 eingeführte Regelung des § 15 Abs. 1b UStG mit dem Europäischen Gemeinschaftsrechtvereinbar ist (Az: Rs – C 17/01). Kippt der EuGH diese Gesetzesbestimmung, können Unternehmer auch für Veranlagungszeiträume vor dem 01.01.2003 die volle Vorsteuer aus den Anschaffungskosten eines gemischt genutzten PKW geltend machen, wenn noch keine bestandskräftigen Steuerbescheide vorliegen. Umsatzsteuerbescheide aus diesem Zeitraum sollten daher offen gehalten werden. Ein möglicher Vorteil aus dem nachträglichen Vorsteuerabzug wird allerdings durch die von der Finanzverwaltung geforderte Umsatzversteuerung der privaten Kfz-Nutzung gemindert.


Voraussetzung für den Vorsteuerabzug überhaupt ist, dass der PKW zu mindestens 10 % unternehmerisch genutzt wird. Diese deutsche Gesetzesbestimmung beruht auf einer Ermächtigung durch den Europäischen Rat, die bis zum 30.06.2004 verlängert wurde.

i) Sonderabschreibung auf neuen Betriebs-PKW

Unter der Voraussetzung, dass man die Ansparabschreibung gemäß § 7g EStG in Anspruch nimmt, kann man bei richtiger Gestaltung auch die Sonderabschreibung gemäß § 7g Abs. 1 EStG nutzen. Diese beträgt neben der Normal-AfA (linear oder degressiv) 20 % und kann auf das Jahr der Anschaffung und die folgenden vier Jahre wahlweise verteilt werden oder in einem Betrag in Anspruch genommen werden. Voraussetzung für die Sonderabschreibung ist, dass das Fahrzeug im Jahre der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ausschließlich oder fast ausschließlich (90 %) betrieblich genutzt wird. Diese hohe betriebliche Nutzung kann dergestalt dargestellt werden, dass das Fahrzeug gegen Ende des Jahres 2003 angeschafft und bis zum 31.12.2003 ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Dieses muss durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden.



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