I. Steigender Fristendruck
II. Gesetzesvorhaben
III. Gestaltungshinweise für 2003
IV. Sozialvers., Lebensvers.
V. Zivilrecht
I. Steuerrechtliche Informationen/Hinweise
II. Sozialversicherung und Arbeitsrecht
III. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
IV. Abgabenordnung, Strafrecht
V. Wirtschaftsrecht
Verkürzung d. Zahlungsschonfrist
steuerl. Identifikationsmerkmale
Jahresbescheinigungen
doppelte Haushaltsführung
elektronische Anmeldung
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Ausstellung von Rechnungen
Rechnungen über Kleinbeträge
Fahrausweise als Rechnungen
Angaben in der Rechnung
Rechnungen aufbewahren
Ausweis der Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Aufteilung von Vorsteuern
USt-Voranmeldung elektronisch
Haftung nicht abgeführte USt
Vorsteuerabzug Fahrzeuge
DEZEMBER 2004
NOVEMBER 2004
OKTOBER 2004
SEPTEMBER 2004
AUGUST 2004
JULI 2004
JUNI 2004
MAI 2004
APRIL 2004
MÄRZ 2004
FEBRUAR 2004
JANUAR 2004
DEZEMBER 2003
NOVEMBER 2003
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JANUAR 2003

Arbeitgeber und Arbeitnehmer

a) Steuerfreie Abfindungen

Voraussetzung für die Steuerfreiheit einer Abfindung gemäß § 3 Nr. 9 EStG ist, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber veranlasst ist oder gerichtlich ausgesprochen wurde. Wenn die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vom Gericht ausgesprochen wird, ist die vom Gericht festgesetzte Abfindung unabhängig davon steuerfrei, wer den Anlass für die Auflösung des Dienstverhältnisses gegeben hat. Dies gilt auch für einen gerichtlich protokollierten Vergleich. Ein privatschriftlicher, außerhalb eines – auch laufenden Gerichtsverfahrens – vereinbarter Vergleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer stellt hingegen keine gerichtliche Auflösung dar. Es obliegt dann dem Arbeitnehmer zu beweisen, dass auch bei einem außergerichtlich vereinbarten Vergleich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber veranlasst war.

b) Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a EStG

Nach dem 2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 gewährt der Gesetzgeber ab dem Veranlagungszeitraum 2003 Steuerabzugsbeträge für:

(1) Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse:

Die Beschäftigung muss in einem inländischen Haushalt stattfinden.10 % der Vergütungen, die man für geringfügige Beschäftigungen zahlt, können bis zum Höchstbetrag von € 510 jährlich von der Einkommensteuer abgezogen werden. Der Abzugsbetrag erhöht sich auf 12 %, höchstens € 2.400, bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, für die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung entrichtet werden und die keine geringfügige Beschäftigung (Mini-Jobs) sind. Für jeden Kalendermonat, in dem keine Beschäftigung stattfand, ermäßigen sich die Höchstbeträge um 1/12. Die Steuerermäßigungen müssen im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragt werden.

(2) Haushaltsnahe Dienstleistungen:

20 % der Aufwendungen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, höchstens jedoch € 600 jährlich, können von der Einkommensteuer abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Belege des Kreditinstituts nachgewiesen werden. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind z. B. Gartenarbeiten oder Reinigungsarbeiten durch Reinigungsunternehmen. Handwerkliche Tätigkeiten in der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung sind nur begünstigt, wenn es sich um Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungen handelt. Sie sind nicht begünstigt, wenn sie zu Herstellungskosten für den Grund und Boden oder das Gebäude führen, z. B. erstmalige Errichtung einer Gartenanlage, das Pflanzen einer Hecke oder der Einbau einer Sonnenmarkise. Dienstleistungen, bei denen die Lieferung von Waren im Vordergrund stehen (z. B. Partyservice anlässlich einer Feier), sind nicht begünstigt (s. BMF-Schreiben vom 14.08.2003 BStBl 2003 I S. 408).

Zu den haushaltsnahem Beschäftigungsverhältnissen ist gemäß diesem BMF-Schreiben anzumerken, dass ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis weder zwischen in einem Haushalt zusammen lebenden Ehegatten oder zwischen Eltern und in deren Haushalt lebenden Kindern noch zwischen den in einem Haushalt zusammen lebenden Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anerkannt werden. In diesen Fällen führt jeder Partner auch seinen eigenen Haushalt und es fehlt deshalb an dem für Beschäftigungsverhältnisse typischen Über- und Unterordnungsverhältnis.

c) Werbungskostenabzug für die erste Berufsausbildung

In letzter Zeit wurden zahlreiche BFH-Urteile veröffentlicht, in denen die Tendenz zu erkennen ist, dass die bisherige strenge Unterscheidung zwischen nur beschränkt als Sonderausgaben abziehbaren Ausbildungskosten und als Werbungskosten abziehbaren Fortbildungskosten mehr und mehr zu Gunsten der Fortbildungskosten geändert wird. Es ist sogar nicht auszuschließen, dass der BFH auch die Kosten für ein direkt nach dem Schulabschluss aufgenommenes Studium als Werbungskosten anerkennt. Hierüber steht jedoch noch ein Urteil aus.

Trotzdem sollten Studentinnen und Studenten alle Kostenbelege im Zusammenhang mit ihrem Studium aufbewahren und in ihren Einkommensteuererklärungen angeben. Sie können sich so über die Jahre des Studiums evtl. einen Verlustvortrag aufbauen. Es ist völlig offen, welche Kosten anerkannt werden. Eher unwahrscheinlich ist nach Aussagen eines BFH-Richters, dass Kosten für eine doppelte Haushaltsführung anerkannt werden, weil die Lebenserfahrung dafür spricht, dass Studentinnen/Studenten am Ort ihres Studiums auch den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse haben. In jedem Falle abziehbar dürften sein Studiengebühren, Kosten für Fachliteratur, Kosten für Kurse u. ä..

Anders als bei einem Erststudium nach der Schulausbildung können bei einem berufsbegleitenden Studium und einem Studium zum Zwecke der Umschulung die Kosten, die durch diese Maßnahme entstehen als Werbungskosten abgezogen werden. In diesem Zusammenhang sind zwei Probleme zu lösen:

Die Eltern haben die Kosten bezahlt:Wenn die Verpflichtung zur Kostenzahlung bei der Studentin/dem Studenten lag, ist die Zahlung durch die Eltern lediglich die Verkürzung des Zahlungsweges. Die Studentin/der Student kann die Kosten als eigene Kosten geltend machen.

Erfassung von Kosten abgelaufener Jahre:Für Studienjahre, für die keine Steuererklärung abgegeben und kein Steuerbescheid erteilt worden ist, muss ein Antrag auf Verlustfeststellung gestellt werden. Der Verlust wird auf das Folgejahr vorgetragen, für das Folgejahr wird erneut ein Antrag auf Feststellung der Verluste im laufenden Jahr gestellt und dieser wiederum vorgetragen.

d) Kosten für Weihnachtsgeschenke und Weihnachtsfeiern

Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde sind steuerlich abzugsfähig, wenn deren Wert € 40 pro Jahr und Empfänger nicht übersteigt. Bei Unternehmen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, erhöht sich die Grenze von € 40 auf € 46,40.

Geldgeschenke an Arbeitnehmer sind ohne betragsmäßige Begrenzung stets steuer- und sozialversicherungspflichtig. Sachgeschenke bis zu einem Wert von € 40 beleiben als Aufmerksamkeiten steuer- und damit auch sozialversicherungsfrei.

Vorsicht ist geboten bei Zahlung von Weihnachtsgeld an Mini-Jober. Wenn durch die Zahlung von Weihnachtsgeld die 400-Euro-Grenze überschritten wird, ist nachträglich Sozialversicherung und Lohnsteuer zu zahlen.



Kapitalges./Unternehmer/Selbst. Immobilieneigentümer u. Mieter