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Welche Unterlagen können... |
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...im Jahr 2004 vernichtet werden?
Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2003 vernichtet werden:
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Aufzeichnungen aus 1993 und früher |
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Inventare, die bis zum 31.12.1993 aufgestellt worden sind |
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Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahre 1993 oder früher erfolgt ist |
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Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 1993 oder früher aufgestellt worden sind |
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Buchungsbelege aus dem Jahre 1993 oder früher (Belege müssen seit 1998 auch zehn Jahre aufbewahrt werden, d. h. sie müssen mindestens ab 1994 vorhanden sein) |
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Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 1997 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden |
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sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahre 1997 oder früher. |
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Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten. Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind:
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für eine begonnene Außenprüfung, |
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für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen, |
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für ein schwebendes oder auf Grund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und |
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bei vorläufigen Steuerfestsetzungen. |
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Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für 10 Jahre vorgehalten werden müssen.
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