I. Steigender Fristendruck
II. Gesetzesvorhaben
III. Gestaltungshinweise für 2003
IV. Sozialvers., Lebensvers.
V. Zivilrecht
I. Steuerrechtliche Informationen/Hinweise
II. Sozialversicherung und Arbeitsrecht
III. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
IV. Abgabenordnung, Strafrecht
V. Wirtschaftsrecht
Verkürzung d. Zahlungsschonfrist
steuerl. Identifikationsmerkmale
Jahresbescheinigungen
doppelte Haushaltsführung
elektronische Anmeldung
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Ausstellung von Rechnungen
Rechnungen über Kleinbeträge
Fahrausweise als Rechnungen
Angaben in der Rechnung
Rechnungen aufbewahren
Ausweis der Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Aufteilung von Vorsteuern
USt-Voranmeldung elektronisch
Haftung nicht abgeführte USt
Vorsteuerabzug Fahrzeuge
DEZEMBER 2004
NOVEMBER 2004
OKTOBER 2004
SEPTEMBER 2004
AUGUST 2004
JULI 2004
JUNI 2004
MAI 2004
APRIL 2004
MÄRZ 2004
FEBRUAR 2004
JANUAR 2004
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MÄRZ 2003
FEBRUAR 2003
JANUAR 2003

Welche Unterlagen können...

...im Jahr 2004 vernichtet werden?

Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2003 vernichtet werden:

Aufzeichnungen aus 1993 und früher

Inventare, die bis zum 31.12.1993 aufgestellt worden sind

Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahre 1993 oder früher erfolgt ist

Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 1993 oder früher aufgestellt worden sind

Buchungsbelege aus dem Jahre 1993 oder früher (Belege müssen seit 1998 auch zehn Jahre aufbewahrt werden, d. h. sie müssen mindestens ab 1994 vorhanden sein)

Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 1997 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden

sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahre 1997 oder früher.



Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten. Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind:

für eine begonnene Außenprüfung,

für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,

für ein schwebendes oder auf Grund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und

bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.



Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für 10 Jahre vorgehalten werden müssen.



JANUAR 2004 Rechtsmissbräuchlicher Wechsel...