I. Steigender Fristendruck
II. Gesetzesvorhaben
III. Gestaltungshinweise für 2003
IV. Sozialvers., Lebensvers.
V. Zivilrecht
I. Steuerrechtliche Informationen/Hinweise
II. Sozialversicherung und Arbeitsrecht
III. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
IV. Abgabenordnung, Strafrecht
V. Wirtschaftsrecht
Verkürzung d. Zahlungsschonfrist
steuerl. Identifikationsmerkmale
Jahresbescheinigungen
doppelte Haushaltsführung
elektronische Anmeldung
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Ausstellung von Rechnungen
Rechnungen über Kleinbeträge
Fahrausweise als Rechnungen
Angaben in der Rechnung
Rechnungen aufbewahren
Ausweis der Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Aufteilung von Vorsteuern
USt-Voranmeldung elektronisch
Haftung nicht abgeführte USt
Vorsteuerabzug Fahrzeuge
DEZEMBER 2004
NOVEMBER 2004
OKTOBER 2004
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AUGUST 2004
JULI 2004
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Rechtsmissbräuchlicher Wechsel...

...der Lohnsteuerklasse

Bei der Berechnung nettobezogener Zuschussleistungen ist der Arbeitgeber an eine vom Arbeitnehmer rechtsmissbräuchlich gewählte Lohnsteuerklasse nicht gebunden. Dies hat jüngst das Bundesarbeitsgericht entschieden. Dabei ging es um einen Fall, in dem ein Arbeitnehmer eine Lohnsteuerklasse wählte, die zwar sein eigenes Nettoeinkommen erhöhte (um in den Genuss höherer Ausgleichszahlungen auf Grund von Altersteilzeit im Öffentlichen Dienst zu gelangen), in dem die Steuerklassenkombination für die Ehepartner insgesamt aber steuerlich nachteilig war.

Zwar ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuer nach Maßgabe der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuerklasse vom Brutto-Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers einzubehalten und an den Fiskus abzuführen. Er ist aber nicht verpflichtet, eine rechtsmissbräuchliche Lohnsteuerklassenwahl bei der Bemessung von nettobezogenen Zuschussleistungen zu berücksichtigen.

Kein Missbrauch ist anzunehmen, wenn die geänderte Steuerklassenkombination steuerlich vernünftig ist.



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