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...der Lohnsteuerklasse
Bei der Berechnung nettobezogener Zuschussleistungen ist der Arbeitgeber an eine vom Arbeitnehmer rechtsmissbräuchlich gewählte Lohnsteuerklasse nicht gebunden. Dies hat jüngst das Bundesarbeitsgericht entschieden. Dabei ging es um einen Fall, in dem ein Arbeitnehmer eine Lohnsteuerklasse wählte, die zwar sein eigenes Nettoeinkommen erhöhte (um in den Genuss höherer Ausgleichszahlungen auf Grund von Altersteilzeit im Öffentlichen Dienst zu gelangen), in dem die Steuerklassenkombination für die Ehepartner insgesamt aber steuerlich nachteilig war.
Zwar ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuer nach Maßgabe der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuerklasse vom Brutto-Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers einzubehalten und an den Fiskus abzuführen. Er ist aber nicht verpflichtet, eine rechtsmissbräuchliche Lohnsteuerklassenwahl bei der Bemessung von nettobezogenen Zuschussleistungen zu berücksichtigen.
Kein Missbrauch ist anzunehmen, wenn die geänderte Steuerklassenkombination steuerlich vernünftig ist.
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