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Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung/Pflegeversicherung
Jeweils zu Beginn des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber zu prüfen, in welcher Höhe dem Arbeitnehmer ein Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung zusteht.
Bei der Bemessung des Beitragszuschusses zur privaten Krankenversicherung ist ein Durchschnittswert zu Grunde zu legen, der sich aus dem durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen zum 1. Januar des Vorjahres ergibt.
Der allgemeine Beitragssatz belief sich am 1.1.2003 auf 14,3 v. H. Somit beträgt der höchstmögliche Zuschuss zum Beitrag der privat krankenversicherten Arbeitnehmer 2004 monatlich 249,36 €, bei einem Arbeitsentgelt von 3.487,50 €. Der Zuschuss beträgt ansonsten höchstens die Hälfte des vom Arbeitnehmer tatsächlich zu zahlenden Betrags.
Der Beitragszuschuss zur privaten Pflegeversicherung beträgt 29,64 €, in Sachsen 12,21 €.
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