I. Steigender Fristendruck
II. Gesetzesvorhaben
III. Gestaltungshinweise für 2003
IV. Sozialvers., Lebensvers.
V. Zivilrecht
I. Steuerrechtliche Informationen/Hinweise
II. Sozialversicherung und Arbeitsrecht
III. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
IV. Abgabenordnung, Strafrecht
V. Wirtschaftsrecht
Verkürzung d. Zahlungsschonfrist
steuerl. Identifikationsmerkmale
Jahresbescheinigungen
doppelte Haushaltsführung
elektronische Anmeldung
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Ausstellung von Rechnungen
Rechnungen über Kleinbeträge
Fahrausweise als Rechnungen
Angaben in der Rechnung
Rechnungen aufbewahren
Ausweis der Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Aufteilung von Vorsteuern
USt-Voranmeldung elektronisch
Haftung nicht abgeführte USt
Vorsteuerabzug Fahrzeuge
DEZEMBER 2004
NOVEMBER 2004
OKTOBER 2004
SEPTEMBER 2004
AUGUST 2004
JULI 2004
JUNI 2004
MAI 2004
APRIL 2004
MÄRZ 2004
FEBRUAR 2004
JANUAR 2004
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Bezügen von Gesellschaftern

Angemessenheit von Bezügen mehrerer Gesellschafter-Geschäftsführer

Der Bundesfinanzhof hat sich in sehr ausführlicher Weise zur Frage der Angemessenheit der Gehälter von Gesellschafter-Geschäftsführern einer kleineren GmbH geäußert. Damit wird die Rechtsprechung fortgesetzt, die starre Regeln, so wie sie die Finanzverwaltung gerne anwenden möchte, ablehnt. Die grundsätzlichen Aussagen dieser Entscheidung lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Die Angemessenheit der Gesamtausstattung richtet sich nach den Verhältnissen oder Überlegungen, die zum Zeitpunkt der Gehaltsvereinbarung vorgelegen haben oder angestellt worden sind.

Die Höhe der angemessenen Bezüge ist zu schätzen. Der obere Bereich des Angemessenen erstreckt sich auf eine Bandbreite von Beträgen.

Die als angemessen anzusehende Gesamtausstattung bezieht sich regelmäßig auf die Gesamtgeschäftsführung. Bei Bestellung mehrerer Gesellschafter-Geschäftsführer müssen deswegen bei einer kleineren GmbH ggf. Vergütungsabschläge vorgenommen werden.



Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf diesen erkennbar neuen Trend der Rechtsprechung reagieren wird.



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