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Strafbefreiende Erklärung... |
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...für hinterzogene Steuern möglich
Durch das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit können diejenigen, die in der Vergangenheit Steuern hinterzogen oder verkürzt haben, zeitlich befristet durch Abgabe einer strafbefreienden Erklärung und Entrichtung einer pauschalen Abgabe von Strafe oder Geldbuße wegen Steuerhinterziehung befreit werden. Andere Delikte, wie z. B. die Geldwäsche, bleiben von der Neuregelung unberührt.
Die strafbefreiende Erklärung muss die nach dem 31.12.1992 und vor dem 1.1.2003 erzielten Einnahmen enthalten, die bisher zu Unrecht nicht versteuert wurden. Wurde die Hinterziehung nach dem 17.12.2003 begangen, ist eine Nacherklärung ausgeschlossen. Die Nacherklärung bezieht sich auf die Hinterziehung ausschließlich von Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz-, Vermögen-, Gewerbe- sowie Erbschaft- und Schenkungsteuer. Für nicht offenbarte Einnahmen gilt das alte Recht. Das heißt, bei Entdeckung werden die Einnahmen der „normalen“ Besteuerung unterworfen, es sind Hinterziehungszinsen zu zahlen und eine Bestrafung kommt in Betracht.
Die Höhe der pauschalen Abgabe richtet sich nach dem Zeitpunkt der Abgabe der strafbefreienden Erklärung:
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Bei Abgabe in der Zeit vom 1.1.2004 bis zum 31.12.2004 beträgt der Steuersatz 25 v. H. |
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bei Abgabe in der Zeit vom 1.1.2005 bis zum 31.3.2005 beträgt der Steuersatz 35 v. H. |
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Der nachzuentrichtende Betrag muss innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der Erklärung und spätestens bis zum 31.12.2004 bzw. 31.3.2005 bezahlt werden. Eine Zahlungsschonfrist gibt es nicht.
Wegen der Prüfung, ob eine strafbefreiende Erklärung oder eine Selbstanzeige abzugeben ist, sollte unbedingt mit dem Steuerberater bzw. Rechtsanwalt gesprochen werden.
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Zur strafbefreienden Erklärung berechtigte Personen
Derjenige, der gegenüber dem Finanzamt unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, ist zur Abgabe der strafbefreienden Erklärung berechtigt. Der unrichtigen Erklärung ist das Unterlassen einer Erklärung gleich gestellt.
Wer zu einer Steuerhinterziehung lediglich angestiftet oder dabei geholfen hat, kann keine strafbefreiende Erklärung abgeben. Zu einer strafbefreienden Erklärung ist auch berechtigt, wer selbst eine Steuer schuldet, die unrichtigen Angaben aber durch einen Dritten gemacht wurden.
Dies kann z. B. bei Kindern der Fall sein, deren gesetzliche Vertreter unrichtige Steuererklärungen abgegeben haben. Eine strafbefreiende Erklärung ist auch dem gesetzlichen Vertreter für Taten eines früheren gesetzlichen Vertreters möglich. Dies ist insbesondere für Geschäftsführer wichtig, wenn der Vorgänger im Amt Steuern hinterzogen hat. Außerdem kann beispielsweise ein Erbe eine strafbefreiende Erklärung abgeben, wenn der Erblasser eine Steuerhinterziehung begangen hat.
Zumal eine gesetzliche Vertretung der Ehegatten untereinander nicht besteht, sollte unbedingt bei der Zusammenveranlagung jeder Ehegatte gesondert eine strafbefreiende Erklärung abgeben.
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