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Kontoinformationen werden vom Finanzamt abgerufen
Die Neuregelung durch das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit steht im Zusammenhang mit der für die Jahre 1993 bis 2002 möglichen Amnestie für Steuerhinterziehungen. Der Gesetzgeber muss nach Ablauf der Nacherklärungsfrist für eine verbesserte gleichmäßige Durchsetzung der Steuergesetze sorgen. Durch das Steueränderungsgesetz 2003 sind deshalb Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute verpflichtet worden, ihren Kunden zusammenfassende Jahresbescheinigungen nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen. Diese Bescheinigungen müssen Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2003 zufließen und private Veräußerungsgeschäfte, die nach dem 31. Dezember 2003 über diese Institute abgewickelt werden, enthalten.
Die Finanzämter können über das Bundesamt für Finanzen bei den Kreditinstituten zukünftig einzelne Kontoinformationen abrufen, wenn dies für die Steuerfestsetzung erforderlich ist.
Die Kreditinstitute haben seit dem 1.4.2003 eine Datei zu führen, in der folgende Daten gespeichert werden:
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Die Daten werden noch drei Jahre nach der Auflösung des Kontos aufbewahrt. Aus dieser Datei kann das Finanzamt Informationen abrufen. Außerdem sind die Finanzämter befugt, die so erlangten Erkenntnisse auch anderen Behörden zugänglich zu machen, z. B. wenn für die Festsetzung von Sozialleistungen die Einkünfte einer Person maßgeblich sind.
Die Vorschriften über den automatisierten Abruf treten am 1.4.2005 in Kraft.
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