I. Steigender Fristendruck
II. Gesetzesvorhaben
III. Gestaltungshinweise für 2003
IV. Sozialvers., Lebensvers.
V. Zivilrecht
I. Steuerrechtliche Informationen/Hinweise
II. Sozialversicherung und Arbeitsrecht
III. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
IV. Abgabenordnung, Strafrecht
V. Wirtschaftsrecht
Verkürzung d. Zahlungsschonfrist
steuerl. Identifikationsmerkmale
Jahresbescheinigungen
doppelte Haushaltsführung
elektronische Anmeldung
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Ausstellung von Rechnungen
Rechnungen über Kleinbeträge
Fahrausweise als Rechnungen
Angaben in der Rechnung
Rechnungen aufbewahren
Ausweis der Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Aufteilung von Vorsteuern
USt-Voranmeldung elektronisch
Haftung nicht abgeführte USt
Vorsteuerabzug Fahrzeuge
DEZEMBER 2004
NOVEMBER 2004
OKTOBER 2004
SEPTEMBER 2004
AUGUST 2004
JULI 2004
JUNI 2004
MAI 2004
APRIL 2004
MÄRZ 2004
FEBRUAR 2004
JANUAR 2004
DEZEMBER 2003
NOVEMBER 2003
OKTOBER 2003
SEPTEMBER 2003
AUGUST 2003
JULI 2003
JUNI 2003
MAI 2003
APRIL 2003
MÄRZ 2003
FEBRUAR 2003
JANUAR 2003

Zukünftige Überprüfung:

Kontoinformationen werden vom Finanzamt abgerufen

Die Neuregelung durch das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit steht im Zusammenhang mit der für die Jahre 1993 bis 2002 möglichen Amnestie für Steuerhinterziehungen. Der Gesetzgeber muss nach Ablauf der Nacherklärungsfrist für eine verbesserte gleichmäßige Durchsetzung der Steuergesetze sorgen. Durch das Steueränderungsgesetz 2003 sind deshalb Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute verpflichtet worden, ihren Kunden zusammenfassende Jahresbescheinigungen nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen. Diese Bescheinigungen müssen Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2003 zufließen und private Veräußerungsgeschäfte, die nach dem 31. Dezember 2003 über diese Institute abgewickelt werden, enthalten.

Die Finanzämter können über das Bundesamt für Finanzen bei den Kreditinstituten zukünftig einzelne Kontoinformationen abrufen, wenn dies für die Steuerfestsetzung erforderlich ist.

Die Kreditinstitute haben seit dem 1.4.2003 eine Datei zu führen, in der folgende Daten gespeichert werden:

Die Kontonummer und der Tag der Errichtung und Auflösung des Kontos,

der Name des Kontoinhabers und eines Verfügungsberechtigten,

bei natürlichen Personen zusätzlich der Tag der Geburt,

der Name und die Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten.



Die Daten werden noch drei Jahre nach der Auflösung des Kontos aufbewahrt. Aus dieser Datei kann das Finanzamt Informationen abrufen. Außerdem sind die Finanzämter befugt, die so erlangten Erkenntnisse auch anderen Behörden zugänglich zu machen, z. B. wenn für die Festsetzung von Sozialleistungen die Einkünfte einer Person maßgeblich sind.

Die Vorschriften über den automatisierten Abruf treten am 1.4.2005 in Kraft.



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