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Freistellungsaufträge müssen überprüft werden
Der Sparerfreibetrag beträgt seit dem 1.1.2004 nur noch 1.370 € (bisher 1.550 €) für Alleinstehende und 2.740 € (bisher 3.100 €) für zusammenveranlagte Ehegatten. Unter Einbeziehung des Werbungskostenpauschbetrags beträgt das Freistellungsvolumen dann 1.421 € (bisher 1.601 €) bzw. 2.842 € (bisher 3.202 €).
Sind Freistellungsaufträge nur bei einer Bank gestellt worden, so wird die Bank die neuen Sparerfreibeträge zu Grunde legen. Problematisch wird es, wenn mehreren Kreditinstituten Freistellungsaufträge erteilt worden oder Konten aufgelöst und/oder Guthaben bei anderen Kreditinstituten angelegt oder erhöht worden sind. In diesen Fällen sollten die Freistellungsaufträge kurzfristig angepasst werden. Dabei muss auch beachtet werden, dass die Aufträge insgesamt die entsprechenden Grenzen nicht überschreiten, um unnötigen Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden.
Bereits seit dem 1.1.1999 müssen Kreditinstitute dem Bundesamt für Finanzendie Höhe des Betrags der Zinsen, der freigestellt worden ist, bei Dividenden die Höhe der erstatteten Kapitalertragsteuer und der vergüteten Körperschaftsteuer mitteilen.Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sind verpflichtet, ihren Kunden zusammenfassende Jahresbescheinigungen nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen. Diese Bescheinigungen müssen Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2003 zufließen und private Veräußerungsgeschäfte, die nach dem 31. Dezember 2003 über diese Institute abgewickelt werden, enthalten.
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