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Entfernungspauschale gekürzt |
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Entfernungspauschale ab 1.1.2004 gekürzt
Die Entfernungspauschale wird grundsätzlich unabhängig vom Verkehrsmittel (Ausnahme: Flugzeug) gewährt. Die Pauschale wird nur für eine Fahrt pro Tag gewährt, auch dann, wenn auf Grund längerer Pausen eine zweite Fahrt notwendig ist.
Zur Gegenfinanzierung der Steuerreform hat der Gesetzgeber auch die Entfernungspauschale gekürzt:
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Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können für jeden vollen km der Entfernung nur noch 0,30 € pro Arbeitstag angesetzt werden. |
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Der abzugsfähige Betrag ist auf 4.500 € (bisher 5.112 €) p. a. begrenzt, es sei denn, der Arbeitnehmer benutzt einen eigenen oder einen ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen. Die Regelung gilt für alle Arten der Beförderung, nicht aber für eine Flugstrecke. |
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Will der Arbeitnehmer allerdings einen höheren Betrag als den von 4.500 € geltend machen, so müssen Nachweise erbracht werden. |
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Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend. Ein angefangener Kilometer bleibt dabei unberücksichtigt. |
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Bei Benutzung eines Kfz ist auch der Ansatz einer verkehrsgünstigeren Entfernung möglich, wenn der Arbeitnehmer diese regelmäßig nutzt und wenn dadurch die Arbeitsstätte schneller und pünktlicher erreicht wird. |
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Die Fahrtstrecke mit einer Fähre ist nicht mit einzubeziehen. Stattdessen können die tatsächlichen Fährkosten berücksichtigt werden. |
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Jedem Teilnehmer an Fahrgemeinschaften wird die Entfernungspauschale gewährt. Dies gilt auch für Ehegatten. |
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Setzen mehrere Mitglieder der Fahrgemeinschaft ihren Pkw ein, sind besondere Regeln zu beachten. |
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In diesen Fällen ist zunächst die kürzeste Straßenverbindung zu ermitteln. Auf dieser Grundlage wird dann die Entfernungspauschale ermittelt. |
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Die Entfernungspauschale ist in diesen Fällen für jeden Weg zu der entsprechenden Arbeitsstätte anzusetzen. |
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Fährt der Arbeitnehmer von der einen Arbeitsstätte direkt zur anderen, so ist die Fahrt zur ersten Arbeitsstätte als Umwegfahrt zu berücksichtigen. Hierbei darf die anzusetzende Entfernung höchstens die Hälfte der Gesamtstrecke betragen. |
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Steuerfreie Zuschüsse und Sachbezüge mindern den abzugsfähigen Betrag. Bei der Zuschussgewährung hat der Arbeitgeber den Höchstbetrag von 4.500 € nicht zu beachten. |
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Für Familienheimfahrten auf Grund doppelter Haushaltsführung beträgt die Entfernungspauschale - mit Ausnahme von Flügen - 0,30 €. Es kann nur eine Familienheimfahrt pro Woche angesetzt werden, wobei Fahrten mit überlassenen Kraftfahrzeugen nicht berücksichtigt werden. |
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Durch die Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten. Unfallschäden können allerdings weiterhin als außergewöhnliche Kosten geltend gemacht werden. |
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