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Größerer Erhaltungsaufwand kann wieder verteilt werden
Größere Erhaltungsaufwendungen, die nach dem 31.12.2003 an vermieteten Wohngebäuden des Privatvermögens entstehen, können - wie bis zum Jahr 1998 - wieder auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden.
Voraussetzung ist, dass das Gebäude nicht zu einem Betriebsvermögen gehört und überwiegend zu Wohnzwecken dient. Das Gebäude dient dann überwiegend zu Wohnzwecken, wenn die Wohnfläche des Gebäudes mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche beträgt.
Garagen dienen - unabhängig von der tatsächlichen Nutzung - grundsätzlich Wohnzwecken, wenn in ihnen nicht mehr als ein Personenkraftwagen für jede im Gebäude befindliche Wohnung untergestellt werden kann. Alle weiteren Garagen dienen nicht zu Wohnzwecken.
Wird das Grundstück während des Verteilungszeitraums veräußert, kann der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen im Veräußerungsjahr abgezogen werden.
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