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Neufassung d. Verlustverrechnung |
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Negative Einkünfte eines Veranlagungszeitraums, die nicht bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte desselben Jahres ausgeglichen werden können, sind bis zu einem Höchstbetrag von 511.500 € vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums abzugsfähig. Bei Ehegatten, die zusammenveranlagt werden, beläuft sich der Höchstbetrag auf 1.023.000 €. Ein bereits erlassener Steuerbescheid für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum ist insoweit zu ändern. Auf Antrag des Steuerpflichtigen verzichtet die Finanzverwaltung auf die Durchführung des Verlustrücktrags.
Nicht durch Verlustrücktrag ausgeglichene Verluste sind in die folgenden Veranlagungszeiträume vortragsfähig:
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Bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1.000.000 € und bei zusammenveranlagten Ehegatten von 2.000.000 € erfolgt ein unbeschränkter Abzug der Verluste vom Gesamtbetrag der Einkünfte vorrangig vor dem Abzug der Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen. |
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Der 1.000.000 € übersteigende Betrag ist bis zu 60 v. H. vom Gesamtbetrag der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzusetzen. |
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Besonderheiten gelten, wenn Verluste aus einem Jahr, in dem Ehegatten nicht zusammenveranlagt werden, in ein Jahr zurückgetragen werden, in dem die Ehegatten zusammenveranlagt wurden.
Die Neuregelung ist ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden. Dies gilt auch für Verlustrückträge aus 2004 in den Veranlagungszeitraum 2003.
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