I. Steigender Fristendruck
II. Gesetzesvorhaben
III. Gestaltungshinweise für 2003
IV. Sozialvers., Lebensvers.
V. Zivilrecht
I. Steuerrechtliche Informationen/Hinweise
II. Sozialversicherung und Arbeitsrecht
III. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
IV. Abgabenordnung, Strafrecht
V. Wirtschaftsrecht
Verkürzung d. Zahlungsschonfrist
steuerl. Identifikationsmerkmale
Jahresbescheinigungen
doppelte Haushaltsführung
elektronische Anmeldung
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Ausstellung von Rechnungen
Rechnungen über Kleinbeträge
Fahrausweise als Rechnungen
Angaben in der Rechnung
Rechnungen aufbewahren
Ausweis der Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Aufteilung von Vorsteuern
USt-Voranmeldung elektronisch
Haftung nicht abgeführte USt
Vorsteuerabzug Fahrzeuge
DEZEMBER 2004
NOVEMBER 2004
OKTOBER 2004
SEPTEMBER 2004
AUGUST 2004
JULI 2004
JUNI 2004
MAI 2004
APRIL 2004
MÄRZ 2004
FEBRUAR 2004
JANUAR 2004
DEZEMBER 2003
NOVEMBER 2003
OKTOBER 2003
SEPTEMBER 2003
AUGUST 2003
JULI 2003
JUNI 2003
MAI 2003
APRIL 2003
MÄRZ 2003
FEBRUAR 2003
JANUAR 2003

Neufassung d. Verlustverrechnung

Negative Einkünfte eines Veranlagungszeitraums, die nicht bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte desselben Jahres ausgeglichen werden können, sind bis zu einem Höchstbetrag von 511.500 € vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums abzugsfähig. Bei Ehegatten, die zusammenveranlagt werden, beläuft sich der Höchstbetrag auf 1.023.000 €. Ein bereits erlassener Steuerbescheid für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum ist insoweit zu ändern. Auf Antrag des Steuerpflichtigen verzichtet die Finanzverwaltung auf die Durchführung des Verlustrücktrags.

Nicht durch Verlustrücktrag ausgeglichene Verluste sind in die folgenden Veranlagungszeiträume vortragsfähig:

Bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1.000.000 € und bei zusammenveranlagten Ehegatten von 2.000.000 € erfolgt ein unbeschränkter Abzug der Verluste vom Gesamtbetrag der Einkünfte vorrangig vor dem Abzug der Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen.

Der 1.000.000 € übersteigende Betrag ist bis zu 60 v. H. vom Gesamtbetrag der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzusetzen.



Besonderheiten gelten, wenn Verluste aus einem Jahr, in dem Ehegatten nicht zusammenveranlagt werden, in ein Jahr zurückgetragen werden, in dem die Ehegatten zusammenveranlagt wurden.

Die Neuregelung ist ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden. Dies gilt auch für Verlustrückträge aus 2004 in den Veranlagungszeitraum 2003.



Erhaltungsaufwand Immobilien Haushaltsfreibetrag entfällt