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Abzugsfähig: Aufwendungen für eine erstmalige, vom Arbeitsamt unterstützte Berufsausbildung zur Bürokauffrau als Werbungskosten
Nach der geänderten Rechtsprechung können die im Rahmen einer Ausbildung anfallenden Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Sie sind um Erstattungen des Arbeitsamts zu kürzen, sofern diese ausdrücklich als Ersatz für die entstandenen Kosten dienen. Anders dagegen verhält es sich mit Unterhaltsgeld, das das Arbeitsamt zusätzlich für die Dauer der Bildungsmaßnahme zahlt.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem steuerfreien Unterhaltsgeld und den angefallenen Kosten, so dass eine zusätzliche Kürzung der entstandenen Kosten unterbleibt. Auch das gesetzlich festgelegte Abzugsverbot (Aufwendungen, die mit steuerfreien Einnahmen in Zusammenhang stehen) greift in diesem Fall nicht.
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