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Ausgangspunkt für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Jede Wohnung eines Arbeitnehmers, die er regelmäßig zur Übernachtung nutzt und von der aus er zu seiner Arbeitsstätte fährt, gilt als Ausgangspunkt. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, werden die Fahrten von einer weiter entfernt liegenden Wohnung nur dann berücksichtigt, wenn sich diese bei verheirateten Arbeitnehmern am Wohnort seiner Familie befindet. Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann diese Wohnung immer dann als Ausgangspunkt angesehen werden, wenn sie zwei Mal im Monat, mindestens aber sechs Mal im Kalenderjahr aufgesucht wird. Dies gilt auch bei Familienheimfahrten bei einer doppelten Haushaltsführung.
Mit dieser Begründung lehnte ein Finanzamt den Werbungskostenabzug eines verheirateten ausländischen Arbeitnehmers ab, der auf Grund der großen Entfernung zu seinem Heimatwohnort seine Familie nur fünf Mal im Jahr besucht hatte.
Der Bundesfinanzhof lehnte die starre Regelung von sechs Fahrten im Jahr ab und gestand dem Arbeitnehmer den Abzug der Werbungskosten zu. Letztlich kommt es für den Werbungskostenabzug auf den Einzelfall an. Dabei dürften insbesondere größere Entfernungen (z .B. Fahrten zur Familie in die Türkei) für eine geringere Anzahl von Fahrten ausschlaggebend sein.
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