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Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers
Mit der grundsätzlichen Änderung der versicherungsrechtlichen Beurteilung von geringfügig Beschäftigten ab dem 1. April 2003 durch das zweite Gesetz für modere Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz II) muss die wöchentliche Arbeitszeit nicht länger weniger als 15 Stunden betragen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV a. F.). Jedoch wurde die Pflicht Nachweise über die wöchentliche Arbeitzeit und die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bei geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen dadurch nicht aufgehoben. Diese Nachweise sind nach wie vor in die Lohnunterlagen mit einzustellen. Durch diese Aufzeichnungspflicht sollen die Versicherungsträger in die Lage versetzt werden, Fragen der Versicherungs- und Beitragspflicht auch noch rückwirkend prüfen zu können.
Die Vorlage von Arbeitsverträgen reicht allein nicht aus, weil diese nicht unbedingt die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegeln.
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