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Umsatzbesteuerung |
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Umsatzbesteuerung der Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2002 entschieden, dass Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft umsatzsteuerpflichtige Leistungen darstellen, wenn sie gegen (Sonder-)Entgelt ausgeführt werden.
Nachdem das Bundesministerium der Finanzen die Frist zur Einführung dieser Rechtsänderung mehrfach verlängert hatte, ist die Besteuerung nunmehr ab dem 1.4.2004 zwingend vorzunehmen. Nach Auffassung des Ministeriums ist dabei nach folgenden Kriterien zu unterscheiden:
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Natürliche Personen sind stets selbstständig tätig, wenn sie solche Leistungen erbringen. Nur dann, wenn ihre Tätigkeit unter die Einkunftsart „Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit“ fällt, sind sie als nichtselbstständig zu betrachten. |
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Beispiel: Der Komplementär einer KG erhält eine Tätigkeitsvergütung für seine Geschäftsführerleistung. Da er selbstständig ist, muss er der KG ab 1.4.2004 eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis erteilen. Die KG kann die Umsatzsteuer (ggf. teilweise) als Vorsteuer abziehen, wenn sie zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Beispiel: Der Geschäftsführer einer GmbH erhält eine Tätigkeitsvergütung für seine Geschäftsführerleistungen von dieser GmbH. Die Leistung unterliegt nicht der Umsatzsteuer.
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Juristische Personen als Gesellschafter (z. B. GmbH & Co. KG) sind unter den vorgenannten Voraussetzungen ebenfalls selbstständig tätig. Sie sind nach Ansicht der Finanzverwaltung keine Organgesellschaft. |
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Beispiel: Eine Komplementär-GmbH erhält eine Sondervergütung für ihre Geschäftsführerleistung von der KG, deren Kommanditist Gesellschafter-Geschäftsführer dieser GmbH ist. Die GmbH muss der KG ab 1.4.2004 eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis erteilen. Die Tatsache, dass die Vergütung direkt an den Kommanditisten gezahlt wird, ändert daran nichts. Die KG kann die Umsatzsteuer (ggf. teilweise) als Vorsteuer abziehen, wenn sie zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.Sind die die Leistung empfangenden Gesellschaften zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, ergeben sich steuerlich keine Probleme, wenn die erteilten Rechnungen ordnungsgemäß sind.
Ist die empfangende Personengesellschaft allerdings nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt, bleibt noch die Möglichkeit, dass der Komplementär auf eine Tätigkeitsvergütung verzichtet und stattdessen eine gewinnabhängige Vergütung erhält, die in der Handelsbilanz nicht als Aufwand erfasst wird. Insbesondere bei der so genannten Einmann-GmbH & Co. KG dürfte dies unproblematisch sein. Ggf. muss aber auch der Gesellschaftsvertrag geändert oder ein Beschluss gefasst werden.
Die gewinnabhängige Vergütung unterliegt nicht der Umsatzsteuer.
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